In Übereinstimmung mit dem Regierungsbeschluss Nr. 503 vom 03.06.2016 werden ab dem 1. Juli dieses Jahres die Quoten für die Einfuhr für die ozonabbauenden Stoffen in das Gebiet der Russischen Föderation verhängt. Die Beschränkungen sollen bis zum 31. Dezember 2016 gelten.
Der Regierungsbeschluss legt eine Liste von ozonabbauenden Stoffen fest, für die ab 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 in der Russischen Föderation die Einfuhrbeschränkungen gelten. Diese Stoffe sind in der Gruppe 1 des Anhangs C Abschnitt 2.1 der einheitlichen Liste der ozonabbauenden Stoffe (s. den Beschluss der Kommission der Zollunion N 134 vom 16.08.2012) aufgelistet.
Diese Einschränkungen gelten nicht für Unternehmen, die bis zum 15. Juni dieses Jahres einen Antrag beim Rosprirodnadzor für die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen stellten.
Die Einschränkungen wurden eingeführt damit Russland seine Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht vom 22. März 1985 und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen vom 16. September 1987 nachkommen kann.
Die Außenhandelsteilnehmer sollten diese Beschränkungen bei der Einfuhr von Produkten mit ozonabbauenden Stoffen besonders beachten, dazu gehören: Klimaanlagen, Kühlschränke, Gefriertruhen, Wasserkühler, Eismaschinen, Wärmepumpen, Kompressoren, Autoklimaanlagen, Feuerlöschern, die Ausrüstung für die chemische Reinigung und Sprühflaschen.