Schmidt & Schmidt bietet Legalisation und Apostille für Ihre Urkunden aus Neuseeland an.
Neuseeland ist seit 2001 Vertragsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Das bedeutet, dass es keine diplomatische Beglaubigung bzw. Legalisation von Urkunden aus Neuseeland für den Rechtsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens erforderlich ist. Die Urkunden müssen lediglich von den Behörden des Ausstellerstaates mit einer "Apostille" versehen werden, um im Zielstaat verwendet werden zu können.
Zuständig für die Apostille ist die Authentication Unit des Auswärtigen Amtes.
Dokumente, die von Behörden oder anderen autorisierten Stellen Neuseelands in englischer Sprache ausgestellt wurden, können apostilliert werden.
Das Legalisationsverfahren in Neuseeland besteht aus der Überprüfung der Herkunft und der Authenzität der Urkunde. Im Verfahrensabschluss wird auf die Urkunde ein spezieller Stempel gestellt, mit anderen Worten – die Apostille. Üblicherweise befindet sich die Apostille auf der Rückseite einer Urkunde oder auf einem einzelnen Papier, danach werden die Unterlagen zusammengeheftet.
Die Apostille stellt einen viereckigen Stempel dar, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ trägt. Der Stempel kennzeichnet, wessen Unterschrift mit Apostille beglaubigt wurde, sowie Datum und Identifikationsnummer der Apostille. Die Apostille wird unterzeichnet und abgestempelt.
Mit einer Apostille können folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
Keine Apostille wird auf Zollpapiere, diplomatische oder kommerzielle Papiere, Pässe und Personalausweis ausgestellt.
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
Sie können bei uns auch Handelsregisterauszug aus Neuseeland mit Übersetzung ins Deutsche bestellen.
Kurierdienstleistungen werden gesondert nach Tarifen des Kurierdienstes berechnet und in Rechnung gestellt.