§ 1 Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der Schmidt & Schmidt OHG, Passau - nachstehend Auftragnehmer genannt - und den Auftraggebern für alle Aufträge über Beratungs-, Übersetzungs- und Vorbereitungsdienstleistungen, Planung und Organisation sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Die Schriftform für die Erstellung und Übermittlung von Dokumenten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Beziehungen ist auch durch elektronische Übermittlung gewahrt.
§ 2 Gegenstand
2.1. Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch selbstständige Tätigkeit und qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen des vereinbarten Zeitraums durchgeführt wird. Die Auswahl der Mitarbeiter sowie deren Austausch bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftragnehmer lässt sich auch freier Mitarbeiter und Subunternehmer bedienen.
2.2. Das Angebot dieser Website richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden sowie Wiederverkäufer.
§ 3 Vertragssprache, Vertragstextspeicherung
3.1. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen sind Deutsch und Englisch.
3.2. Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB in Textform zu. Die AGB können Sie jederzeit auch hier auf dieser Seite einsehen.
§ 4 Leistungsumfang
4.1. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt.
4.2. Der Auftragnehmer wird nur auf Basis eines von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigten Auftrages oder eines abgeschlossenen Vertrages tätig, in denen die zu erbringenden Leistungen definiert sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung sowie der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 5 Zustandekommen des Vertrages
5.1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronisch übermittelte Bestätigung der Annahme eines Auftrages des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch mit der Aufnahme der Arbeiten auf der Grundlage des Angebots des Auftragnehmers zustande.
5.2. Der Auftragnehmer hält sich an sein Vertragsangebot 30 Kalendertage gebunden, sofern es nicht ausdrücklich als freibleibend gekennzeichnet ist.
§ 6 Pflichten des Auftragnehmers
6.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen der Datenschutzgesetze und -verordnungen zu beachten, insbesondere die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.
6.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben zu lassen.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind.
7.2. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber:
- Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeits- und Kommunikationsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt;
- eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht;
- die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind;
- den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
7.3. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Programme, Berechnungen, Gutachten und sonstigen Unterlagen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
7.4. Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers, an denen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben bei dem Auftragnehmer, soweit sie nicht wesentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers beinhalten.
§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz
8.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehungen erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter offensichtlich ist, streng vertraulich zu behandeln. Diese Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht für andere Zwecke verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
8.2 Vertrauliche Informationen umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein, technische Daten, Betriebsgeheimnisse, Know-how, Geschäftspläne, Kundeninformationen, Produktspezifikationen, Protokolle und Berichte. Beide Parteien sind verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz dieser Informationen zu gewährleisten und den Zugang dazu auf Personen zu beschränken, die diese für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten benötigen.
8.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die
- bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden,
- von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zurückzugreifen,
- von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung offengelegt wurden,
- aufgrund gesetzlicher Anforderungen oder richterlicher Anordnung offengelegt werden müssen. In einem solchen Fall wird die offenlegende Partei vorab informiert, sofern gesetzlich zulässig.
8.4 Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren bestehen.
8.5 Beide Parteien bestätigen, dass sie die jeweils geltenden Datenschutzgesetze und -regelungen einhalten werden. Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Vertrages verarbeitet werden, dürfen nur im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten verwendet werden. Zusätzlich können Sie sich mit unseren Datenschutzbestimmungen auf unserer Webseite vertraut machen.
8.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die von dem Auftraggeber erhaltenen Daten vor Missbrauch, Verlust und Veränderung zu schützen.
8.7 Beide Parteien verpflichten sich, alle Personen, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben, entsprechend zu instruieren und vertraglich zur Einhaltung der Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 9 Beiderseitige Pflichten
9.1. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität und zur Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten.
9.2. Beide Parteien verpflichten sich, Informationen über Inhalt und/oder Ergebnis der erbrachten Leistung nur in gegenseitiger Abstimmung an Dritte weiterzugeben.
9.3. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
§ 10 Haftung und Schadensersatz
10.1. Die Haftung des Auftragnehmers ist bei allen Ansprüchen auf den Auftragswert begrenzt.
10.2. Der Auftragnehmer schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
10.3. Die Haftung des Auftragnehmers für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
10.4. Die Haftung des Auftragnehmers für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Datensicherung eingetreten wäre.
10.5. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse, wie z. B. Streik, Aussperrung, oder Bürokratenwillkür zurückzuführen, die die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch für den Fall der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
§ 11 Annahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 7 obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung (exkl. Nebenkosten) verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
12.1. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern.
12.2. Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist die volle Vergütung (exkl. Nebenkosten) zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als der Auftragnehmer dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
12.3. Kommt der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber, nachdem er schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat, den Vertrag kündigen. Hat der Auftragnehmer den Verzug nicht zu vertreten, ist die Geltendmachung eines Verzugsschadens ausgeschlossen.
§ 13 Fälligkeit, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
13.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar oder durch Überweisung auf eines in den Rechnungsformularen angegebenen Konten ohne Abzug zu leisten. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Solange der Auftragnehmer die Vergütung nicht vollständig erhalten hat, kann der Auftraggeber Ansprüche und Rechte wegen Mängeln nicht geltend machen.
13.2. Die Höhe der Vergütung basiert auf den bei Auftragserteilung gültigen Preisverzeichnissen des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
13.3. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen, es sei denn, der Schaden ist nachweislich geringer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen tatsächlich höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
13.4. Alle vereinbarten Beträge sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
13.5. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruht, nicht geltend machen.
13.6. Die Aufrechnung ist nur mit gerichtlich festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
13.7. Die Übermittlung von Rechnungen erfolgt auf elektronischem Weg per E-Mail. Der Versand von Rechnungen per Post kostet 1,59 Euro pro Rechnung.
§ 14 Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren, soweit gesetzlich zulässig und nicht abweichend geregelt, spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages. Nach Ablauf dieser Frist sind etwaige Ansprüche wegen einer Mangelhaftigkeit der Werk- oder Dienstleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten.
§ 15 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
15.1. Die Gesellschaft behält sich sämtliche Rechte an den im Rahmen der erbrachten Dienstleistungen gewonnenen Daten und an den erstellten Untersuchungsberichten vor.
15.2. Der Kunde darf die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen gefertigten Untersuchungsberichte mit allen Tabellen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Dem Kunden ist es jedoch nicht gestattet, die Untersuchungsberichte zu verändern, zu bearbeiten oder nur auszugsweise zu verwenden. Eine Weitergabe von Untersuchungsberichten an Behörden oder andere öffentliche Stellen ist zulässig, sofern und soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
15.3. Die Gesellschaft behält sich ihre Rechte an sämtlichen Prüfmethoden sowie an sämtlichen Geräten oder Ausstattungen vor, die sie selbst entwickelt oder allgemein verwendet, es sei denn, diese wurden im Rahmen der Erbringung der Arbeitsergebnisse gemäß schriftlicher Vereinbarung ausschließlich für den Kunden entwickelt.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
16.2. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken.
16.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst.
16.4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
16.5. Beide Parteien verpflichten sich, Informationen über Inhalt und/oder Ergebnis der erbrachten Leistung nur in gegenseitiger Abstimmung an Dritte weiterzugeben.
16.6. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
16.7. Die Parteien werden wirtschaftliche Schwierigkeiten in ihrer Zusammenarbeit durch wirtschaftlich gleichwertige Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages lösen. Alle wesentlichen Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen.
16.8. Die Geheimhaltungspflichten bestehen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Beide Parteien verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und Subunternehmer, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben, auf die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen hinzuweisen und sicherzustellen, dass diese Personen ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.