Schmidt & Schmidt bietet Ihnen Apostille aus Staaten in Nord - und Südamerika, die dem Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, an.
Diese Staaten erkennen gegenseitig die Rechtskraft der Urkunden mit Apostille an. Dies mindert den Kostenaufwand, der aufgrund der Beglaubigung entsteht.
Apostille ist ein Stempel in der Form eines Quadrates. Sie kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde ausgefüllt sein. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ ist zwingend in französischer Sprache vorgesehen. Jede Apostille ist registriert und enthält das Ausstelldatum und eine einzigartige Nummer. Die Apostille wird von den staatlichen Stellen für Urkunden aus dem Tätigkeitsbereich der Stelle ausgestellt. Mehr Informationen über Zuständigkeiten und Besonderheiten des Prozedere entnehmen Sie unseren Länderinformationen.
Die Legalisation durch Apostille erfolgt in dem Land, wo das Dokument ausgestellt wurde. Alle Staaten in Süd - und Nordamerika haben die Legalisation durch Apostille anerkannt. Urkunden aus Kanada, Guyana und Französisch-Guayana unterliegen der Legalisation durch Apostille nicht.
Urkunden, die in oben genannten Ländern ausgestellt wurden, unterliegen der konsularischen Legalisation, die mehr komplex und kostenaufwendig ist. Die Urkunden werden zuerst von einem zuständigen Staatsorgan und danach vom Konsulat beglaubigt.
Länderinformationen
Südamerika – MERCOSUR
Der MERCOSUR (Gemeinsamer Markt des Südens) ist eine regionale Wirtschaftsgemeinschaft, die den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen ihren Mitgliedsstaaten fördert. Im Rahmen der Integration wurden mehrere multilaterale und bilaterale Abkommen geschlossen, die den Austausch öffentlicher Urkunden vereinfachen.
Innerhalb des MERCOSUR-Raums gelten spezielle Vereinbarungen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwendung öffentlicher Urkunden. Diese ersetzen teilweise die Haager Apostille oder machen die konsularische Legalisation überflüssig.
Wegfall der Legalisation im MERCOSUR-Raum
Gemäß dem Beschluss Nr. 03/02 des Gemeinsamen Marktrats (CMC) sind öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines MERCOSUR-Mitgliedstaates ausgestellt wurden, in den anderen Mitgliedsstaaten ohne Apostille oder konsularische Legalisation gültig.
Voraussetzungen:
- Die Urkunde muss von einer anerkannten staatlichen Stelle stammen.
- Originalunterschrift und -siegel sind erforderlich.
- Gegebenenfalls ist eine beglaubigte oder vereidigte Übersetzung notwendig, sofern die Sprache abweicht.
Befreiung von Übersetzungen bei Migrationsverfahren
Gemäß dem Beschluss Nr. 44/00 des Gemeinsamen Marktrats (CMC)entfällt die Übersetzungspflicht für Verwaltungsdokumente, die im Rahmen migrationsrechtlicher Verfahren verwendet werden, sofern keine Zweifel am Inhalt bestehen.
Beispiel: Eine argentinische Geburtsurkunde muss für ein brasilianisches Aufenthaltsverfahren weder legalisiert noch übersetzt werden.
Die besonderen Regelungen im MERCOSUR-Raum zeigen, wie regionale Zusammenarbeit den Verwaltungsaufwand bei der Verwendung öffentlicher Urkunden erheblich reduzieren kann. Dennoch ist es wichtig, die jeweils geltenden nationalen Vorschriften zu beachten – insbesondere bei bilateralen Abkommen oder Sonderregelungen einzelner Staaten wie Brasilien.