Schmidt & Schmidt bietet konsularische Legalisation und Apostille für Urkunden und Handelsregisterauszüge aus Usbekistan an.
Usbekistan ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 im Jahr 2011 beigetreten. Dokumente aus Usbekistan können daher ganz einfach anhand einer sogenannten Apostille für den Gebrauch in über 100 Ländern beglaubigt werden.
Einige Länder haben einen Einspruch gegen den Beitritt Usbekistans fristgerecht eingelegt und zwar Österreich, Belgien, Deutschland, Griechenland, Kosovo.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen Deutschland und Usbekistan. Zusätzlich hat Deutschland 2002 die konsularische diplomatische Legalisation von Urkunden aus Usbekistan bis auf weiteres eingestellt. Die deutsche Auslandsvertretung in Taschkent kann nur im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden oder Rechtshilfe für die Gerichte gutachtlich überprüfen, ob eine Urkunden formal echt ist und ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den Inlandsbehörden Entscheidungshilfen geben.
Folgende Behörden sind für die Apostille zuständig:
- Ministerium für Justiz — Gerichtsurteile und andere offiziellen Dokumente aus dem Justizbereich
- Staatsanwaltschaft — offizielle Dokumente, die von der Staatsanwaltschaft ausgestellt werden
- Staatliches Testzentrum der Regierung — Urkunden aus dem Bildungswesen
- Auswärtiges Amt — für andere Urkunden
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Mit einer Apostille können in Usbekistan folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Usbekistan zur Verwendung in Deutschland
Die Haager Konvention trat zwar zum Jahr 2011 in Usbekistan in Kraft, gilt aber nicht im Verhältnis zu Deutschland, da Deutschland fristgerecht einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens einlegte. Die Urkunden müssen zur Verwendung in Deutschland legalisiert werden.
Die Botschaft hat feststellen müssen, dass die Voraussetzungen zur konsularischen Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Usbekistan bis auf weiteres nicht gegeben sind. Die Botschaft kann in Amtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte oder im Rahmen eigener Zuständigkeit bei Visumanträgen auf Familienzusammenführung gutachterlich prüfen, ob eine usbekische Urkunde formell und inhaltlich richtig ist, und hierdurch den inländischen Stellen Entscheidungshilfen geben. Ob eine Überprüfung erforderlich ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde oder des Gerichts, wo die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll. Von Privatpersonen kann eine Urkundenüberprüfung hingegen nicht veranlasst werden.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Deutschland zur Verwendung in Usbekistan
Angesichts der Einwände Deutschlands gegen den Beitritt Usbekistan zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Abschaffung der Legalisationspflicht für ausländische öffentliche Urkunden (Apostille) findet die Apostille zwischen Usbekistan und Deutschland keine Anwendung. Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich.
Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer konsularischen Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die konsularische Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die konsularische Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen.
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 5 bis 14 Tage in Anspruch.