Schmidt & Schmidt bietet Apostille und konsularische Legalisation von Urkunden aus der Mongolei an.
Die Mongolei ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation im Jahr 2009 beigetreten. Dokumente aus der Mongolei können daher ganz einfach anhand einer sogenannten Apostille für den Gebrauch in über 100 Ländern beglaubigt werden.
Deutschland, Österreich, Belgien, Finnland und Griechenland haben jedoch Einspruch gegen den Beitritt von der Mongolei eingelegt.
Zuständig für die Apostille ist in der Mongolei das Auswärtige Amt.
Die Dokumente, die von den mongolischen Behörden und anderen autorisierten Stellen ausgestellt oder von mongolischen Notaren beglaubigt wurden und in mongolischer Sprache veröffentlicht wurden, können legalisiert werden.
Die konsularische Legalisation von Dokumenten in der Mongolei umfasst die Überprüfung der Echtheit eines Dokuments durch befugte Beamte. Nach dieser Prozedur wird das Dokument mit einem speziellen Stempel versehen - einer Apostille. Normalerweise befindet sich die Apostille auf der Rückseite des Dokuments oder auf einem separaten Blatt, wonach das Dokument gestickt wird.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Mit einer Apostille können in der Mongolei folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus der Mongolei zur Verwendung in Deutschland
Die Mongolei ist mir Wirkung vom 02.04.2009 dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der konsularischen Legalisation beigetreten. Dagegen hat die Bundesrepublik Deutschland fristgerecht Einspruch erhoben, so dass das Apostille-Übereinkommen im Verhältnis Deutschland-Mongolei nicht in Kraft getreten ist.
Die Botschaft hat feststellen müssen, dass die Voraussetzungen zur konsularischen Legalisation von öffentlichen Urkunden aus der Mongolei nicht gegeben sind. Daher wurde die konsularische Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes Anfang August 2003 eingestellt. Die Innen- und Justizbehörden der Bundesländer wurden entsprechend unterrichtet.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Deutschland zur Verwendung in der Mongolei
Angesichts der Einwände Deutschlands gegen den Beitritt der Mongolei zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Abschaffung der Legalisationspflicht für ausländische öffentliche Urkunden (Apostille) findet die Apostille zwischen der Mongolei und Deutschland keine Anwendung.
Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer konsularischen Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die konsularische Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine konsularische Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die konsularische Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen.
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 14 Tage in Anspruch.