Zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen geistiges Eigentum und zur Verhinderung des Exports von Nachahmungen bekannter Markenprodukte nach Russland, wird von der russischen Zollbehörde gemäß dem Beschluss des Föderalen Zolldienst Russlands am 18. November 2011 N 2355 ein Markenregister geführt.
Markennamen und Markenbezeichnungen werden in das Markenregister auf Antrag von Markenrechtinhaber eingetragen. Zurzeit enthält der Markenregister der russischen Zollbehörde über 2000 Anträge sowohl von russischen, als auch von ausländischen Unternehmen.
Für die im Markenregister erfassten Handelsmarken gilt ein Verbot für Parallelimporte nach Russland. Die Einfuhr solcher Markenwaren in das Zollgebiet Russlands kann nur dem Markenrechtinhaber oder seinem gesetzlichen Vertreter gestattet werden.
Bei der Ausfuhr von Waren nach Russland, für die der Exporteur nicht über exklusive Markenrechte verfügt, was zum Beispiel bei bekannten deutschen Marken oft der Fall ist, muss berücksichtigt werden, ob die Marke im Markenregister eigetragen ist und damit unter das Verbot von Parallelimporten fällt.
Parallelimporte von Waren ohne Genehmigung des Markenrechtinhabers werden von russischen Zollbehörde als illegal betrachtet und sind gemäß dem Artikel 14.10 des Verwaltungskodex strafbar. Sie können mit einer Geldstrafe von bis zu tausend Euro und der Beschlagnahme der Ware bestraft werden.
Darüber hinaus können die Waren bei der Zollabfertigung in Russland angehalten werden, um festzustellen, ob diese im Markenregister erfasst sind. Dies verlangsamt die Zollabfertigung, führt somit zu höheren Lieferungskosten und möglicherweise auch zu Schadensersatzansprüchen wegen Lieferungsverzug.
Schmidt & Schmidt bietet deutschen Unternehmen die Möglichkeit an einen offiziellen Auszug von russischen Zollbehörden über die Markenrechte zu bekommen.
Ein solcher Auszug trägt dazu bei, ernsthafte Probleme beim Export nach Russland zu vermeiden. Damit sparen Sie Zeit bei der Zollabfertigung und reduzieren Exportrisiken.
Die Beantragungszeit eines offiziellen Auszugs aus dem Markenregister beträgt einen Monat ab dem Tag der Anmeldung.
Der Antrag auf Auszug aus dem Markenregister soll folgende Angaben enthalten:
- Unternehmensbezeichnung
- Postanschrift des Unternehmens
- Name und Vorname des Geschäftsführers
- Telefon, Fax, E-Mail
- Markennamen, Logos usw.
Ein Auszug aus dem Markenregister der russischen Zollbehörde wird für eine bestimmte Markenbezeichnung ausgestellt und enthält folgende Angaben:
- Markennamen, Logo
- Nummer der Eintragung im Register
- das Datum der Eintragung in das Register
- der Zeitraum, in dem die Marke in dem Register angenommen ist
- die Liste der Waren für die die Beschränkung von Parallelimporten gelten
- Informationen über den Markenrechtinhaber und seine seinem gesetzlichen Vertreter
Über die Marken, für welche die Einfuhrbeschränkungen abgelaufen sind, enthält der Auszug folgende Angaben:
- Markennamen, Logo
- der Zeitraum, in dem die Einfuhrbeschränkungen für die Marke galten
Ein Auszug aus dem Markenregister ist eine offizielle Bescheinigung eines Beamten der russischen Zollbehörde, der für die Führung von Aufzeichnungen zuständig ist.
Preis für die Beantragung eines Auszuges aus dem Markenregister: 200 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer 19%.