Im Falle eines Bruchs oder einer Fehlproduktion von Maschinen und Anlagen werden häufig deren Ersatzteile oder zusätzliche Komponente benötigt, um sie reparieren zu können. Beim Import von solchen Ersatzteilen oder Komponenten in das Gebiet der EAWU ist es dem Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter oft nicht klar, ob das Konformitätsbewertungsverfahren für sie durchgeführt werden muss und welche Dokumente den Zollbehörden vorgelegt werden müssen. Dieser Artikel enthält detaillierte Informationen zum Konformitätsbewertungsverfahren für Ersatzteile und Komponenten von Maschinen und Anlagen.
EAC Zertifizierung von Ersatzteilen für Maschinen und Anlagen
Die Entscheidung des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission Nr. 294 vom 25. Dezember 2012 „Über die Verordnung über das Verfahren für die Einfuhr von Erzeugnissen (Waren) in das Zollgebiet der Zollunion, in Bezug auf die in der Zollunion verbindliche Anforderungen festgelegt werden“ enthält die erforderlichen Informationen über die Einfuhr von Ersatzteilen. Gemäß diesem Dokument ist eine Konformitätsbescheinigung für die Waren erforderlich, die zur Freigabe für den Inlandsverbrauch bestimmt sind. Die Produkte, die vom Hersteller oder einem bevollmächtigten Vertreter als Ersatzteile für die Wartung und Reparatur von Maschinen oder Anlagen eingeführt wurden, sind jedoch ausgenommen. Zusätzlich zur Entscheidung Nr. 294 muss jedoch auf die entsprechenden Technischen Regelwerke verwiesen werden. Die Vorschriften zu den Ersatzteilen sind in folgenden Technischen Regelwerken festgehalten:- TR ZU 010/2011 Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen
- TR ZU 011/2011 Über die Sicherheit von Aufzügen
- Dokument, das die Tatsache eines Bruchs oder einer Fehlproduktion bestätigt
- Dokument, das die Notwendigkeit eines Ersatzes bestätigt
- Garantieerklärung, in der diese Ersatzteile aufgeführt sind
- Ersatzteilkatalog, technischer Pass oder Bedienungsanleitung, die Informationen über die Ersatzteile enthalten
EAC Zertifizierung von Komponenten für Maschinen und Anlagen
Einige Maschinen und Anlagen bestehen aus mehreren Komponenten, die getrennt vom gesamten Gerät in die EAWU-Länder importiert werden können. Solche Komponenten unterliegen der obligatorischen EAC Zertifizierung oder EAC Deklarierung. Das Konformitätsbewertungsverfahren stimmt vollständig mit dem Verfahren überein, das für Maschinen und Anlagen durchgeführt wurde und ist durch die folgenden Technischen Regelwerke der Eurasischen Wirtschaftsunion geregelt:- TR ZU 012/2011 Über die Sicherheit der Ausrüstung für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen
- TR ZU 018/011 Über die Sicherheit von Transportmitteln auf Rädern
- TR ZU 031/2012 Über die Sicherheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
- TR ZU 032/2013 Über die Sicherheit von Druckgeräten
EAC Konformitätszeichen
- Gute Lesbarkeit mit bloßem Auge
- Maße von mindestens 5 mm
- Monochrome Farbgebung oder deutlicher Farbkontrast zur Oberfläche
- Gute Lesbarkeit über die ganze Lebensdauer des Produkts hinweg
Markierung von Ersatzteilen für Maschinen und Anlagen
Die Komponenten für Maschinen und Anlagen müssen klar gekennzeichnet werden mit:- Name des Herstellers und seine Handelsmarke
- Bezeichnung der Maschine und (oder) Anlage (Typ, Marke, Modell, falls vorhanden)
- Baujahr und -Monat
- Angaben zu Aufbau, Arbeitsweise, und Eigenschaften
- Anweisungen für Installation oder Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur
- Anweisungen zur Verwendung und Sicherheitsmaßnahmen, die bei Inbetriebnahme, während des Betriebs, der Wartung, Reparaturen, Prüfung, Transport, Verpackung, und Lagerung und Entsorgung beachtet werden müssen
- Lagerfrist, Lebensdauer
- Liste möglicher fehlerhafter Handlungen des Personals, die zu einem Unfall führen können;
- Handlungen des Personals beim Unfall
- Hinweise zur Außerbetriebnahme und Entsorgung
- Angaben zur Qualifikation des Personals
Bevollmächtigter Vertreter
Um eine Konformitätsbewertung durchführen zu können, muss der ausländische Hersteller einen bevollmächtigten Vertreter in einem der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion beauftragen. Das ist notwendig, weil der Hersteller, der nicht in einem der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion seinen Sitz hat, ist nicht berechtigt die Durchführung von Konformitätsbewertung seiner Produkte auf die Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen technischen Regelwerke zu beantragen.
Bevollmächtigter Vertreter vertritt dann Interesse des ausländischen Herstellers bei der Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen der Eurasischen Wirtschaftsunion in Bezug auf die Sicherheit und Qualität der Produkte und deren Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften.
Nach geltendem Recht und in Übereinstimmung mit der technischen Regulierung der Wirtschaftsunion darf nur ein im Hoheitsgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion ansässiger Unternehmer als bevollmächtigter Vertreter benannt werden.