Schmidt & Schmidt bietet die konsularische Legalisation von Ihren Urkunden aus Kuweit an.
Die in Deutschland ausgestellten Urkunden werden in Kuweit nur anerkannt, wenn sie legalisiert sind. Das bedeutet, dass ihre Echtheit gesondert bestätigt werden muss.
Kuweit ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation nicht beigetreten. Deutsche Urkunden müssen zur Verwendung in Kuweit von der einheimischen Botschaft legalisiert werden.
Konsularische Legalisation von Urkunden aus Kuweit zur Verwendung in Deutschland
Die Deutsche Botschaft in Kuwait kann kuwaitische Urkunden legalisieren, damit diese im deutschen Rechtsverkehr anerkannt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich lediglich um eine Anerkennung als echtes Dokument handelt und keine Bestätigung der Echtheit des Inhalts der Urkunde nach deutschem Recht bedeutet.
Das Legalisationsverfahren in Kuweit besteht aus folgenden Schritten:
- Sollte die Urkunde nicht bereits in englischer Sprache ausgestellt sein, muss die Urkunde vor der Vorsprache bei der Botschaft zunächst zusätzlich in die deutsche Sprache übersetzt werden
- Vorbeglaubigung (bestehend aus Sticker und Unterschrift) der Konsularabteilung des Kuwaitischen Außenministeriums
- Legalisation bei der deutschen Botschaft in Kuwait.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich kuwaitische öffentliche Urkunden legalisiert werden können. Die Bescheinigung einer ausländischen Botschaft oder privater Institution in Kuwait wird z.B. nicht legalisiert.
Konsularische Legalisation von deutschen Urkunden zur Verwendung in Kuweit
Deutsche Urkunden können legalisiert werden. Ob eine Legalisation verlangt wird, erfahren Sie von der kuwaitischen Behörde, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll.
Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Kuwaits in Berlin vorgenommen. Mit der Legalisation wird die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt. Da den ausländischen Botschaften und Konsulaten in Deutschland nicht selbst von allen in Frage kommenden Urkundenbehörden stets aktuelle Unterschrifts-und Siegelproben zu Vergleichszwecken vorrätig halten oder für jede Legalisation beim Urkundenaussteller die Register einsehen können, muss die ausländische Vertretung Hilfsverfahren entwickeln. Dies gilt insbesondere in einem Staat wie Deutschland, wo es -speziell für die Vertretungen fremder Staaten -eine schwer überschaubare Anzahl von Urkundenbehörden gibt.
Die Legalisation einer Urkunde wird somit aus praktischen Gründen erst dann vorgenommen, wenn die Urkunde vorbeglaubigt worden ist. Da die Zuständigkeit in den Bundesländern unter-schiedlich geregelt ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall beim Aussteller der Urkunde erkundigen.