Schmidt & Schmidt bietet Apostille und konsularische Legalisation der Urkunden aus Tadschikistan an.
Tadschikistan ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation im Jahr 2015 beigetreten. Das bedeutet, dass es keine diplomatische Beglaubigung bzw. konsularische Legalisation von Urkunden aus Tadschikistan für den Rechtsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens erforderlich ist. Die Urkunden müssen lediglich von den Behörden des Ausstellerstaates mit einer "Apostille" versehen werden, um im Zielstaat verwendet werden zu können.
Das Haager Apostille-Übereinkommen trat zwar in Kraft, gilt aber nicht im Verhältnis zu Deutschland, Österreich und Belgien, da diese Länder fristgerecht einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens eingelegt haben. Die Urkunden müssen zur Verwendung in Deutschland, Österreich und Belgien legalisiert werden. Bevor die konsularische Legalisation beantragt wird, muss jede Urkunde durch die Konsularabteilung des Außenministeriums der Republik Tadschikistan vorbeglaubigt werden.
Folgende Staatsorgane sind bevollmächtigt, Beglaubigung durch Apostille durchzuführen
- Justizministerium der Republik Tadschikistan
- Außenministerium der Republik Tadschikistan
Das Justizministerium von Tadschikistan beglaubigt mit einer Apostille:
- Dokumente, die von Standesämtern ausgestellt wurden
- Dokumente von staatlichen Notaren
- Dokumente von Gerichten, Staatsanwälten und Gerichtsvollziehern.
Das Außenministerium der Republik Tadschikistan ist für alle anderen Arten von Unterlagen zuständig.
Außerdem nimmt Tadschikistan an dem Elektronische Apostille-Programm teil. Das heißt, ihre Unterlagen können auch in digitaler Form zugeschickt werden. Die Echtheit zugeschickter Unterlagen wird in einem speziellen Online Verfahren überprüft.
Das Legalisationsverfahren in Tadschikistan besteht aus der Überprüfung der Herkunft und der Authenzität der Urkunde. Im Verfahrensabschluss wird auf die Urkunde ein spezieller Stempel gestellt, mit anderen Worten – die Apostille. Üblicherweise befindet sich die Apostille auf der Rückseite einer Urkunde oder auf einem einzelnen Papier, danach werden die Unterlagen zusammengeheftet.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel kennzeichnet, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, Datum und Identifikationsnummer der Apostille. Die Apostille wird unterzeichnet und abgestempelt.
Folgende Dokumente können legalisiert werden:
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Handelsregisterauszüge
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
Diplomatische, konsularische, handelsrechtliche Unterlagen und Pässe können nicht apostilliert werden.
Ausnahme
Laut Art. 13 Minsker Übereinkommen über Rechtshilfe in Zivil -, Familien – und Strafsachen bedürfen die Urkunden aus den Vertragsstaaten der Legalisation nicht. Zu den Vertragsstaaten gehören: Aserbaidschan, Armenien, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Moldau, Russland, Ukraine, Tadschikistan, Turkmenistan, Kirgisistan. Wenn Sie eine Urkunde aus Tadschikistan in einem dieser Ländern verwenden möchten, brauchen Sie weder Legalisation noch Apostille.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Tadschikistan zur Verwendung in Deutschland
Die Urkundenüberprüfung in Tadschikistan wird in Absprache mit dem Auswärtigen Amt zum 01.07.2019 eingestellt. Eine Wiedereinführung des Legalisationsverfahrens wird nicht angedacht.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Deutschland zur Verwendung in Tadschikistan
Angesichts der Einwände Deutschlands gegen den Beitritt Tadschikistan zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Abschaffung der Legalisationspflicht für ausländische öffentliche Urkunden (Apostille) findet die Apostille zwischen Tadschikistan und Deutschland keine Anwendung. Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich.
Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer konsularischen Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die konsularische Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine konsularische Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die konsularische Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen.
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
Die Beglaubigung der offiziellen Papiere (Diplom, Zertifikat, Vollmacht, GMP-Zertifikat etc.) kann in der Konsularabteilung der Botschaft Tadschikistan in der Bundesrepublik Deutschland gemacht werden.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen ca. 14 Tage in Anspruch.