Schmidt & Schmidt bietet die Beglaubigung von Urkunden aus Panama an.
Republik Panama ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation im Jahr 1990 beigetreten. Dokumente aus Panama können daher ganz einfach anhand einer sogenannten Apostille für den Gebrauch in über 100 Ländern beglaubigt werden.
Zuständig für die Apostille sind in Panama die folgenden Institutionen:
- Der Oberste Gerichtshof beglaubigt Dokumente von Justizorganen
- Das Justizministerium ist für notarielle Urkunden und andere Dokumente zuständig
- Das Außenministerium beglaubigt Dokumente, welche von der Regierung, staatlichen Einrichtungen oder Polizei erteilt wurden
Andere Dokumente können in jeder von dieser drei Stellen beglaubigt werden.
Die Dokumente, die von den Behörden und anderen autorisierten Strukturen Panamas ausgestellt und in spanischer Sprache veröffentlicht wurden, können apostilliert werden.
Die Beglaubigung von Dokumenten in Panama umfasst die Überprüfung der Echtheit und Herkunft. Nach diesem Verfahren wird ein Sonderstempel - eine Apostille - auf dem Dokument angebracht.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Mit einer Apostille können in Panama folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Ausbildungsunterlagen (Zeugnisse, Atteste, Diplome)
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 14 Tage in Anspruch.
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