Schmidt & Schmidt erbringt Dienstleistungen rund um die Apostillierung und Legalisation öffentlicher Urkunden, die in Spanien ausgestellt wurden, einschließlich ihrer anschließenden beglaubigten Übersetzung und Zustellung in jeden Ort der Welt.
Damit eine in Spanien ausgestellte Urkunde bei Behörden oder Gerichten in Deutschland vorgelegt werden kann, muss ihre Echtheit in der Regel bestätigt werden. Da sowohl Spanien als auch Deutschland Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1961 sind, gilt dafür das vereinfachte Verfahren — die Apostille. In vielen Fällen ist dank der CIEC-Übereinkommen und der EU-Verordnung 2016/1191 sogar keine Apostille erforderlich (siehe unten).
Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels auf der Urkunde. Die Apostille bestätigt nicht den Inhalt der Urkunde selbst. Das Verfahren ist im Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation geregelt.
Spanien ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens; für Spanien trat es 1978 in Kraft. Derzeit gehören dem Übereinkommen 130 Staaten an. In Spanien apostillierte Urkunden werden in den anderen Vertragsstaaten — darunter Deutschland — in der Regel anerkannt, sofern die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, und bedürfen keiner konsularischen Legalisation.
Damit eine spanische Urkunde bei deutschen Behörden oder Gerichten vorgelegt werden kann, ist je nach Urkundenart eine Apostille sowie in der Regel eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche erforderlich. Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, hängt von der Art der Urkunde, den Vorgaben der annehmenden Stelle und den geltenden völkerrechtlichen Verträgen ab. Für viele Personenstandsurkunden entfällt die Apostille jedoch ganz (siehe Abschnitt zu den CIEC-Übereinkommen und zur EU-Verordnung 2016/1191).
Das Wichtigste in Kürze
- Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft des Unterzeichners und das Siegel, nicht aber den Inhalt der Urkunde.
- In Spanien gibt es keine einheitliche Apostille-Behörde: Die zuständige Stelle hängt von der Art der Urkunde ab. Personenstandsurkunden werden über das Obergericht (Tribunal Superior de Justicia, TSJ) oder die territoriale Außenstelle des Justizministeriums apostilliert, das Führungszeugnis über das Justizministerium und notarielle Urkunden über das Colegio Notarial (Notarkammer).
- Das spanische Führungszeugnis — Certificado de Antecedentes Penales (Gebühr 3,86 €); die Apostille erteilt das Justizministerium.
- Spanien hat die elektronische Apostille (Apostilla Electrónica) eingeführt.
- Für die Vorlage in Deutschland gibt es eine wichtige Erleichterung: Spanien und Deutschland sind beide Vertragsstaaten der CIEC-Übereinkommen, sodass spanische Personenstandsurkunden in mehrsprachiger Form (certificación plurilingüe) in Deutschland in der Regel ohne Apostille und ohne Übersetzung anerkannt werden.
- Zusätzlich entfällt nach der EU-Verordnung 2016/1191 für bestimmte Urkunden die Apostillepflicht im Verhältnis zwischen Spanien und Deutschland ganz.
- Schmidt & Schmidt übernimmt Apostille, Legalisation, Urkundenbeschaffung und Übersetzung aus der Ferne.
Schlüsselbegriffe (Spanisch — Deutsch)
| Apostilla de La Haya | Haager Apostille |
| Legalización consular | Konsularische Legalisation |
| Certificado de Antecedentes Penales | Führungszeugnis |
| Registro Civil | Standesamt / Personenstandsregister |
| Certificado de nacimiento | Geburtsurkunde |
| Certificado de matrimonio | Heiratsurkunde |
| Certificado de defunción | Sterbeurkunde |
| Certificación literal | Wörtliche (vollständige) Abschrift |
| Certificación plurilingüe (internacional) | Mehrsprachige Urkunde |
| Inscripción marginal | Randvermerk |
| Registro Mercantil | Handelsregister |
| Traductor-Intérprete Jurado | Vereidigter Übersetzer |
| Sede electrónica del Ministerio de Justicia | Elektronisches Portal des Justizministeriums |

Welche Urkunden können in Spanien apostilliert werden
Die Apostille wird auf spanische öffentliche Urkunden gesetzt — also auf Urkunden, die von Behörden, Gerichten und Notaren ausgestellt wurden. Private Urkunden können erst nach ihrer notariellen Beglaubigung apostilliert werden.
| Apostillierbar | Nicht apostillierbar |
|---|---|
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Die Apostille selbst hat keine Gültigkeitsfrist, für die Urkunden selbst können jedoch Fristen gelten.
Besonderheiten der Apostillierung in Spanien
In Spanien gibt es keine einheitliche Behörde, die alle Urkunden apostilliert. Die zuständige Behörde hängt von der Art der Urkunde, der Art der Unterschrift und der Stelle ab, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat. Die zuständigen Behörden sind im Real Decreto 1497/2011 vom 24. Oktober 2011 festgelegt:
| Art der Urkunde | Zuständige Apostille-Behörde |
|---|---|
| Gerichtliche Urkunden der ordentlichen Gerichte (außer dem Obersten Gerichtshof und der Audiencia Nacional) | Die Secretaría de Gobierno des zuständigen Obergerichts (Tribunal Superior de Justicia, TSJ), eine Außenstelle des Justizministeriums oder eine Gerencia Territorial — unabhängig vom Ausstellungsort der Urkunde |
| Urkunden des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) und der Audiencia Nacional | Ausschließlich die jeweilige Secretaría de Gobierno dieser Gerichte |
| Verwaltungsurkunden, einschließlich Urkunden des Registro Civil (Geburt, Eheschließung, Tod), Handelsregisterauszügen (Registro Mercantil) und dem Führungszeugnis | Jede der durch das Real Decreto 1497/2011 ermächtigten Stellen (unabhängig vom Ausstellungsort der Urkunde): die Secretarías de Gobierno der TSJ, eine Außenstelle des Justizministeriums (Oficina Central de Atención al Ciudadano), die Gerencias Territoriales des Justizministeriums sowie die Colegios Notariales. In der Praxis wird das Führungszeugnis vom Justizministerium apostilliert |
| Notarielle und private Urkunden mit einer notariell beglaubigten Unterschrift | Der Decano der zuständigen Notarkammer (Colegio Notarial) oder ein Mitglied ihrer Junta Directiva |
| Bildungsnachweise | Hängt von der Art der Urkunde, der ausstellenden Einrichtung und der Art der Unterschriftsbeglaubigung ab; für einige Urkunden ist eine vorherige Beglaubigung der Unterschrift erforderlich |
Die für Verwaltungsurkunden genannten Stellen sind unabhängig davon zuständig, in welchem Teil Spaniens die Urkunde ausgestellt wurde.
Seit 2011 werden alle spanischen Apostillen im elektronischen Apostillenregister des Justizministeriums (Registro Electrónico de Apostillas) erfasst, und für eine Reihe von Urkunden steht eine elektronische Apostille (Apostilla Electrónica) zur Verfügung, mit Online-Überprüfung per Sicherheitscode (CSV) über die sede electrónica des Justizministeriums. Wir ermitteln die für die jeweilige Urkunde zuständige Behörde und übernehmen die gesamte Beglaubigungskette.
In der Regel wird die Apostille auf dem Original der Urkunde oder auf einer notariell beglaubigten Kopie angebracht (wenn die Apostille nicht auf dem Original angebracht werden kann). Die Urkunde muss in gutem Zustand sein, mit lesbaren Siegeln und Unterschriften und frei von fremden Vermerken, Durchstreichungen und nicht beglaubigten Korrekturen. Bei einigen mehrseitigen Urkunden muss die Unversehrtheit der Urkunde auf vorgeschriebene Weise sichergestellt werden (Heftung, Seitennummerierung, Siegelung).
Gültigkeitsdauer der Urkunde
Für die Apostille selbst ist keine allgemeine Gültigkeitsfrist der Urkunde festgelegt. Die annehmende Stelle oder die Rechtsvorschriften des Ziellandes können jedoch eine Gültigkeitsfrist für die Urkunde vorsehen — das betrifft besonders häufig das Führungszeugnis und Personenstandsurkunden. Prüfen Sie vor der Vorlage die Anforderungen der konkreten Stelle.
Besonderheiten der Apostillierung einzelner Urkunden
Führungszeugnis (Certificado de Antecedentes Penales)
Das spanische Führungszeugnis (Certificado de Antecedentes Penales) enthält Angaben darüber, ob strafrechtliche Verurteilungen aus dem Zentralregister der Verurteilten (Registro Central de Penados) vorliegen oder nicht. Ausgestellt wird es vom Justizministerium; auf Antrag des Antragstellers kann die Urkunde auch Angaben aus den Registern anderer EU-Länder enthalten (System ECRIS). Die Gebühr (tasa 006) beträgt 3,86 €.
Für die Verwendung im Ausland muss das Führungszeugnis apostilliert werden; die Apostille erteilt das Justizministerium und kann zugleich mit dem Führungszeugnis beantragt werden. Eine gesonderte, verwandte Urkunde ist das Certificado de Delitos de Naturaleza Sexual — eine Bescheinigung für die Arbeit mit Minderjährigen.
Erforderliche Unterlagen:- ein Identitätsnachweis des Antragstellers (zum Beispiel DNI oder Reisepass, je nach Antragsweg);
- bei Beauftragung über einen Vertreter — eine Vollmacht (mit Apostille und Übersetzung, sofern im Ausland erstellt);
- Formular 790-006 mit Nachweis über die Zahlung der Gebühr.
Personenstandsurkunden (Registro Civil)
Die Personenstandseinträge werden in Spanien vom Registro Civil geführt. Die Urkunden werden in mehreren Formaten ausgestellt: certificación literal — der vollständige Inhalt des Eintrags mit allen Randvermerken (inscripciones marginales); certificación plurilingüe — die mehrsprachige Form nach dem Wiener CIEC-Übereinkommen von 1976.
Da sowohl Spanien als auch Deutschland Vertragsstaaten der CIEC-Übereinkommen sind, wird die mehrsprachige certificación plurilingüe in Deutschland in der Regel ohne Apostille und ohne Übersetzung anerkannt. Es empfiehlt sich daher, die Urkunde beim Registro Civil direkt in dieser mehrsprachigen Form anzufordern. Nur wenn die Urkunde in einem Land verwendet werden soll, das den CIEC-Übereinkommen nicht angehört, sind je nach Urkundenart, anwendbarem völkerrechtlichem Vertrag und den Anforderungen der annehmenden Stelle eine Apostille und eine beglaubigte Übersetzung erforderlich.
Erforderliche Unterlagen:- die Angaben zur Auffindung des Eintrags (vollständiger Name, Datum und Ort des Ereignisses, Angaben zu den Eltern oder zum Ehepartner);
- eine Kopie des Ausweisdokuments des Antragstellers;
- bei Beauftragung über einen Vertreter — eine Vollmacht.
Bildungsnachweise
Zu den Bildungsnachweisen gehören Diplome (Título), Schulabschlusszeugnisse, Notenabschriften (Certificado Académico) und Studienbescheinigungen. Damit solche Urkunden im Ausland anerkannt werden, müssen sie apostilliert werden.
Das Apostillierungsverfahren hängt von der Art des Bildungsnachweises, der ausstellenden Stelle und der Art der Unterschriftsbeglaubigung ab. Bei staatlichen Bildungsnachweisen wird die Apostille in der Regel vom Bildungsministerium erteilt; bei einigen Urkunden ist vor der Apostillierung eine vorherige Beglaubigung der Unterschrift der zuständigen Person erforderlich.
Erforderliche Unterlagen:- das Original oder eine notariell beglaubigte Kopie des Bildungsnachweises;
- Angaben zur Einrichtung, zum Studiengang und zum Abschlussjahr;
- bei Beauftragung über einen Vertreter — eine Vollmacht.
Handelsregisterauszug (Registro Mercantil)
Der Handelsregisterauszug (Registro Mercantil) bestätigt die Registerdaten eines spanischen Unternehmens: Firma, Rechtsform, Angaben zu den Geschäftsführern und vertretungsberechtigten Personen sowie das Stammkapital. Für Unternehmensvorgänge im Ausland wird in der Regel ein aktueller Auszug mit Apostille und Übersetzung benötigt.
Der Handelsregisterauszug wird als Verwaltungsurkunde apostilliert — durch eine der nach dem Real Decreto 1497/2011 ermächtigten Stellen (insbesondere die Gerencias Territoriales des Justizministeriums). Der Ausstellungsort des Auszugs ist dabei unerheblich.
Erforderliche Unterlagen:- die Firma und die Registerdaten des Unternehmens;
- Angabe des Verwendungslandes und des benötigten Formats;
- bei Beauftragung über einen Vertreter — eine Vollmacht.
Anerkennung der Echtheit öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
Für die Vorlage spanischer Urkunden in Deutschland ist in vielen Fällen gar keine Apostille erforderlich: Beide Länder sind Mitglied der EU und Vertragsstaaten der CIEC-Übereinkommen, sodass sowohl die EU-Verordnung 2016/1191 als auch die mehrsprachigen CIEC-Formulare greifen.
Mehrsprachige Urkunden (CIEC-Übereinkommen)
Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind von der Legalisation und anderen entsprechenden Förmlichkeiten befreit, die sonst für die Verwendung ausländischer Urkunden vorgesehen sind. Da sowohl Spanien als auch Deutschland Vertragsstaaten sind, wird eine spanische certificación plurilingüe in Deutschland in der Regel ohne Apostille und ohne Übersetzung anerkannt.
Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 8. September 1976 (mehrsprachige Auszüge über Geburt, Eheschließung und Tod):
- Österreich, Belgien, Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Spanien, Italien, Kap Verde, Litauen, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Nordmazedonien, Serbien, Slowenien, Türkei, Frankreich, Kroatien, Montenegro, Schweiz, Estland.
Vertragsstaaten des Münchener CIEC-Übereinkommens vom 5. September 1980 (mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis):
- Österreich, Deutschland, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Portugal, Türkei.
Soll die Urkunde dagegen in einem Land verwendet werden, das den CIEC-Übereinkommen nicht angehört, bietet die Ausstellung in der CIEC-Form dort keine Befreiung von der Legalisation. In diesem Fall hängen die Anforderungen an Legalisation und Übersetzung von der Art der Urkunde, einem etwaigen anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und den Anforderungen der annehmenden Stelle ab.
Verordnung (EU) 2016/1191 vom 6. Juli 2016 über öffentliche Urkunden
Die Verordnung (EU) 2016/1191 vom 6. Juli 2016 hebt — innerhalb ihres Anwendungsbereichs — die Apostillepflicht für eine Reihe von Kategorien öffentlicher Urkunden auf (zu Geburt, Eheschließung, Tod, Wohnsitz, Vorstrafenfreiheit u. a.), die zwischen EU-Mitgliedstaaten vorgelegt werden, und führt mehrsprachige Standardformulare ein, die in einigen Fällen auch eine Übersetzung entbehrlich machen. Da Spanien und Deutschland beide EU-Mitgliedstaaten sind, kann für solche spanischen Urkunden bei der Vorlage in Deutschland die Apostille ganz entfallen.
Konsularische Legalisation von Urkunden aus Spanien
Für die Vorlage in Deutschland ist die konsularische Legalisation nicht erforderlich, da zwischen Spanien und Deutschland das Apostille-Verfahren der Haager Konvention gilt. Soll eine spanische Urkunde dagegen in einem Staat verwendet werden, der dem Haager Übereinkommen von 1961 nicht angehört (zum Beispiel in den VAE), kommt die konsularische Legalisation zur Anwendung. Das Übereinkommen gilt ebenfalls nicht, wenn das Zielland dem Übereinkommen zwar beigetreten ist, gegenüber Spanien aber ein Einspruch gegen diesen Beitritt besteht — zwischen diesen beiden Staaten wird die Apostille nicht verwendet, und es kann eine konsularische Legalisation erforderlich sein. Solche Fälle ändern sich im Laufe der Zeit, daher sollte der Status des jeweiligen Landes vorab geprüft werden.
Die konsularische Legalisation ist das Verfahren zur Bestätigung der Echtheit einer Urkunde für ihre Anerkennung in einem ausländischen Staat, durchgeführt durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Ziellandes.
Dies ist ein längeres und aufwendigeres Verfahren: Die Urkunde durchläuft mehrere vorgelagerte Beglaubigungen und wird anschließend in der Botschaft oder im Konsulat des Ziellandes beglaubigt. In der Regel ist vor der Vorlage eine Übersetzung der Urkunde in die Amtssprache des Ziellandes erforderlich.
Unterschiede zwischen Apostille und konsularischer Legalisation
| Apostille | Konsularische Legalisation | |
|---|---|---|
| Anwendung | Zwischen Staaten, in denen das Regime der Haager Apostille gilt. | Wenn das Apostille-Regime oder eine andere Befreiung von der Legalisation nicht gilt. |
| Aufwand | Mäßig: Antrag bei der zuständigen Behörde des Ausstellungslandes. | Hoch: Antrag bei mehreren Behörden und beim Konsulat. |
| Vorherige Beglaubigung | Für einige Urkunden erforderlich (zum Beispiel für notarielle Urkunden — über das Colegio Notarial). | Eine Vorbeglaubigung der ausstellenden Behörde ist erforderlich. |
| Konsulat des Ziellandes | Nicht erforderlich. | Letzter Schritt im Konsulat des Ziellandes. |
Was kann bei der eigenständigen Beantragung einer Apostille in Spanien schiefgehen?
Auf den ersten Blick wirkt das Verfahren einfach: die Urkunde vorbereiten, bei der zuständigen Behörde einreichen und das Ergebnis abwarten. In der Praxis entstehen die meisten Schwierigkeiten jedoch schon vor der Erteilung der Apostille — bei der Wahl der Behörde, der notariellen Beglaubigung, der Wahl des Urkundenformats, der Übersetzung oder der Einreichung.
-
1
Die falsche zuständige Behörde wird gewählt
In Spanien erteilen je nach Urkunde unterschiedliche Behörden die Apostille: die Gerichte (Secretaría de Gobierno) für gerichtliche Urkunden; die Gerencias Territoriales und das Justizministerium für Verwaltungsurkunden, einschließlich Urkunden des Registro Civil, des Führungszeugnisses und von Handelsregisterauszügen; und das Colegio Notarial für notarielle Urkunden. Die Einreichung bei der falschen Behörde führt zu Ablehnung und Zeitverlust. -
2
Personenstandsurkunden werden an der falschen Stelle eingereicht
Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden als Verwaltungsurkunden apostilliert — über die Gerencia Territorial des Justizministeriums oder die Secretaría de Gobierno des zuständigen TSJ, nicht über einen Notar oder das Außenministerium. -
3
Eine private Urkunde ohne notarielle Beglaubigung
Vollmachten, Erklärungen und private Urkunden können nicht unmittelbar apostilliert werden. Die Unterschrift muss zunächst von einem Notar beglaubigt und anschließend vom Colegio Notarial bestätigt werden — erst danach ist die Urkunde apostillierfähig. -
4
Das falsche Format der Personenstandsurkunde wird gewählt
Für die Vorlage in Deutschland ist in der Regel die mehrsprachige certificación plurilingüe am günstigsten, da sie dort ohne Apostille und ohne Übersetzung anerkannt wird. Wird stattdessen eine certificación literal angefordert, sind zusätzlich eine Apostille und eine Übersetzung nötig. Für Länder außerhalb der CIEC-Übereinkommen ist dagegen die certificación literal mit Apostille und Übersetzung erforderlich. Das falsche Format bedeutet, dass das Verfahren von vorne begonnen werden muss. -
5
Probleme mit der Gültigkeitsdauer der Urkunde
Für die Apostille selbst ist keine Gültigkeitsfrist festgelegt, doch die annehmende Stelle oder die Rechtsvorschriften des Ziellandes können eine Gültigkeitsfrist für die Urkunde vorsehen — das betrifft besonders häufig das Führungszeugnis und Personenstandsurkunden. Prüfen Sie die Anforderungen vorab. -
6
Die Anforderungen des Ziellandes und an die Übersetzung werden übersehen
Selbst eine korrekt erteilte Apostille garantiert nicht, dass die Urkunde angenommen wird: Die annehmende Stelle kann eigene Anforderungen an Format und Übersetzung stellen. Die Apostille bestätigt nicht den Inhalt der Übersetzung; die Anforderungen an die Übersetzung hängen von der konkreten annehmenden Stelle ab.
Nützliche Links: offizielle spanische Quellen
- Ministerio de Justicia (mjusticia.gob.es) — Apostille, Führungszeugnis, sede electrónica;
- Ministerio de Asuntos Exteriores (exteriores.gob.es) — Legalisation von Urkunden und konsularische Angelegenheiten;
- Consejo General del Notariado (notariado.org) — Notarkammern (Colegios Notariales);
- HCCH (hcch.net) — aktuelle Liste der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens und der zuständigen Behörden.
Urkundenbeschaffung in Spanien
Wenn Personenstandsurkunden verloren gegangen oder beschädigt sind oder eine aktuelle Ausfertigung benötigt wird, muss eine Zweitschrift beschafft werden. Davon sind häufig Personen betroffen, die Spanien verlassen haben. Unser Service ermöglicht die Beschaffung von Urkunden in Spanien aus der Ferne: Wir fordern die Urkunde bei der zuständigen Stelle an (Registro Civil, Ministerio de Justicia, Bildungseinrichtung), erstellen bei Bedarf gleich die Apostille und die beglaubigte Übersetzung und stellen das fertige Paket per Kurier an jeden Ort der Welt zu.
Beglaubigte Übersetzung von Urkunden aus Spanien
Für die Vorlage bei deutschen Behörden ist in der Regel eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche erforderlich. In Spanien gibt es das Institut des vereidigten Übersetzers (Traductor-Intérprete Jurado), der vom spanischen Außenministerium ernannt wird und dessen Übersetzung in Spanien amtliche Geltung hat. Für die Vorlage in Deutschland wird die Übersetzung in der Regel von einem in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer angefertigt. Bei Bedarf wird die Übersetzung unter Berücksichtigung des Urkundentextes und der darauf angebrachten Apostille erstellt.
Wird die Apostille auf der Übersetzung selbst angebracht? Die Apostille bestätigt nicht den Inhalt der Übersetzung. Je nach Zielland und Art der Übersetzung kann es erforderlich sein, die Unterschrift des Übersetzers zu beglaubigen und diese Beglaubigung anschließend zu apostillieren. Eine von einem spanischen vereidigten Übersetzer (Traductor-Intérprete Jurado) angefertigte Übersetzung hat in Spanien amtliche Geltung. Für die Vorlage in Deutschland richten sich die Anforderungen an die Übersetzung nach der konkreten annehmenden Stelle; häufig wird eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer verlangt.
Fazit
Nachstehend eine Übersichtstabelle zu den wichtigsten Urkunden: wer die Apostille erteilt und was benötigt wird. Die zuständige Behörde und der Ablauf des Verfahrens hängen von der Art der Urkunde ab.
| Urkunde | Zuständige Apostille-Behörde | Was benötigt wird |
|---|---|---|
| Certificado de Antecedentes Penales (Führungszeugnis) | Justizministerium (kann bei der Beantragung des Führungszeugnisses mitbeantragt werden) | Kopie des Ausweisdokuments; Formular 790-006; Gebühr 3,86 €. |
| Certificado de nacimiento / matrimonio / defunción (Personenstand) | Als Verwaltungsurkunde: die Gerencia Territorial des Justizministeriums (in einigen autonomen Gemeinschaften auch die Secretaría de Gobierno des TSJ) | Angaben zur Auffindung des Eintrags; Kopie des Ausweisdokuments. |
| Título / Certificado Académico (Bildung) | Hängt von der Art der Beglaubigung ab; in der Regel nach vorheriger Beglaubigung der Unterschrift | Original oder beglaubigte Kopie; Angaben zur Einrichtung. |
| Registro Mercantil (Handelsregister) | Als Verwaltungsurkunde (Stellen nach Real Decreto 1497/2011: die Gerencias Territoriales des Justizministeriums) | Registerdaten des Unternehmens; Verwendungsland. |
| Notarielle Urkunden | Der Decano der Notarkammer (Colegio Notarial) | Original der notariellen Urkunde; Verwendungsland. |
Häufig gestellte Fragen zur Apostille in Spanien
In Spanien gibt es keine einheitliche Apostille-Behörde. Gerichtliche Urkunden der ordentlichen Gerichte werden von der Secretaría de Gobierno des zuständigen TSJ, einer Außenstelle des Justizministeriums oder einer Gerencia Territorial apostilliert; Urkunden des Obersten Gerichtshofs und der Audiencia Nacional ausschließlich von deren eigenen Secretarías de Gobierno. Verwaltungsurkunden (Urkunden des Registro Civil, Auszüge aus dem Registro Mercantil, das Führungszeugnis) können von jeder der durch das Real Decreto 1497/2011 ermächtigten Stellen apostilliert werden, unabhängig vom Ausstellungsort — den Secretarías de Gobierno der TSJ, einer Außenstelle des Justizministeriums, den Gerencias Territoriales oder den Colegios Notariales. Notarielle Urkunden werden vom Colegio Notarial bearbeitet.
Die Apostille auf dem Certificado de Antecedentes Penales erteilt das Justizministerium. Sie kann zugleich mit dem Führungszeugnis selbst beantragt werden. Die Gebühr für das Führungszeugnis (tasa 006) beträgt 3,86 €.
Die certificación literal ist der vollständige Inhalt des Eintrags mit allen Randvermerken; sie wird für eine Apostille und für die Verwendung außerhalb der CIEC-Staaten benötigt. Die certificación plurilingüe ist die mehrsprachige Form nach dem Wiener Übereinkommen von 1976, die in den CIEC-Vertragsstaaten ohne Apostille und ohne Übersetzung anerkannt wird. Für die Vorlage in Deutschland ist daher die certificación plurilingüe in der Regel die günstigste Wahl — da sowohl Spanien als auch Deutschland Vertragsstaaten sind, ist weder eine Apostille noch eine Übersetzung erforderlich.
Ja. Spanien hat ein System der elektronischen Apostille (Apostilla Electrónica) eingeführt: Für eine Reihe von Urkunden kann die Apostille in elektronischer Form über die sede electrónica des Justizministeriums erteilt werden, mit der Möglichkeit einer Online-Überprüfung.
Nicht immer. Spanische Personenstandsurkunden in mehrsprachiger Form (certificación plurilingüe) werden in Deutschland dank der CIEC-Übereinkommen in der Regel ohne Apostille und ohne Übersetzung anerkannt. Für weitere Urkundenkategorien entfällt nach der EU-Verordnung 2016/1191 die Apostillepflicht. In den übrigen Fällen ist für die Vorlage in Deutschland eine Apostille erforderlich, da beide Länder Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens sind. Die genauen Anforderungen hängen von der konkreten annehmenden Stelle ab.
Die Apostille bestätigt nicht den Inhalt der Übersetzung. Bei Bedarf wird die Unterschrift des Übersetzers gesondert beglaubigt, und auf diese Beglaubigung kann dann eine Apostille gesetzt werden. Die Anforderungen an die Übersetzung hängen von der konkreten annehmenden Stelle ab; für die Vorlage in Deutschland wird häufig eine beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer verlangt.
Ja. Schmidt & Schmidt wickelt den gesamten Vorgang aus der Ferne ab — Ihre Anwesenheit in Spanien ist nicht erforderlich. Wir beschaffen bei Bedarf die Urkunde, erstellen Apostille und Übersetzung und stellen das fertige Paket an die angegebene Adresse zu.
Darüber hinaus können Sie bei uns eine beglaubigte Übersetzung von Urkunden aus dem Spanischen ins Deutsche bestellen.