Schmidt & Schmidt bietet die Apostille und konsularische Legalisation von Urkunden aus Indien an.
Indien ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation im Jahr 2005 beigetreten. Dokumente aus Indien können daher ganz einfach anhand einer sogenannten Apostille für den Gebrauch in über 100 Ländern beglaubigt werden.
Deutschland und Kosovo hat fristgerecht einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens einlegt. Die Urkunden müssen zur Verwendung in Deutschland und Kosovo legalisiert werden.
Das Außenministerium ist für die Erteilung der Apostille zuständig. Davor müssen ihre Urkunden durch die zuständigen Behörden vorbeglaubigt werden (wenn es sich um personenbezogene Unterlagen handelt, dann die Abteilung Allgemeine Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung, wenn es sich um Bildungsdokumente handelt, dann in der Abteilung für Bildung, wenn es sich um Handelsunterlagen handelt, dann in Industrie- und Handelskammern).
Die Dokumente, die von indischen Behörden ausgestellt und in Hindi, Englisch oder anderen Amtssprachen veröffentlicht wurden, können legalisiert werden.
Die Legalisation von Dokumenten in Indien umfasst die Überprüfung ihrer Echtheit. Nach diesem Verfahren wird ein besonderer Stempel - eine Apostille - auf dem Dokument (oder seiner beglaubigten Kopie) angebracht. In der Regel befindet sich die Apostille auf der Rückseite des Dokuments oder auf einem separaten Blatt, wonach das Dokument gestickt wird.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Mit einer Apostille können in Indien folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Indien zur Verwendung in Deutschland
Die Haager Konvention trat zwar zum Jahr 2015 in Indien in Kraft, gilt aber nicht im Verhältnis zu Deutschland, da Deutschland fristgerecht einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens einlegte. Die Urkunden müssen zur Verwendung in Deutschland legalisiert werden.
Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur konsularischen Legalisation öffentlicher Urkunden aus Indien nicht gegeben sind, da sich ein hoher Prozentsatz der Dokumente regelmäßig als formal oder inhaltlich unrichtig erweist. Die Legalisation wurde daher im Jahr 2000 eingestellt. Die Innen- und Justizbehörden der Bundesländer wurden entsprechend unterrichtet. Stattdessen kann die Botschaft für innerdeutsche Behörden (überwiegend Standesämter, Ausländerbehörden) und Gerichte eine in ihrem Amtsbezirk ausgestellte öffentliche Urkunde im Wege der Amts- oder Rechtshilfe überprüfen, wenn dies als erforderlich erachtet wird. Um die spätere Verwendung der überprüften indischen Urkunden im deutschen Rechtsverkehr zu erleichtern und unnötige weitere Prüfungen zu vermeiden, bringt die Botschaft auf den Urkunden regelmäßig auf der Rückseite einen entsprechenden Hinweis an.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Deutschland zur Verwendung in Indien
Angesichts der Einwände Deutschlands gegen den Beitritt Indiens zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Abschaffung der Legalisationspflicht für ausländische öffentliche Urkunden (Apostille) findet die Apostille zwischen Indien und Deutschland keine Anwendung. Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich.
Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer konsularischen Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die konsularische Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine konsularische Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die konsularische Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen.
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 14 Tage in Anspruch.