Schmidt & Schmidt bietet konsularische Legalisation und Apostille für Urkunden und Handelsregisterauszüge aus Japan an.
Japan ist dem multilateralen Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der konsularischen Legalisation 1970 beigetreten. Dokumente aus Japan können daher ganz einfach anhand einer sogenannten Apostille für den Gebrauch in über 100 Ländern beglaubigt werden.
Für die Ausstellung der Apostille ist in Japan das Justizministerium zuständig. Die Abteilungen des Außenministeriums akzeptieren ausschließlich öffentliche Dokumente, die von staatlichen Stellen ausgestellt wurden.
Privat ausgestellte Dokumente werden entweder durch staatliche Notariatsbüros (in Tokio, Osaka und Kanagawa) oder durch ein staatliches Notariatsbüro eingereicht und anschließend durch den Direktor des zuständigen Rechtsamts beglaubigt.
Dokumente, die von den meisten Universitäten, privaten Krankenhäusern, Verbänden, Wohltätigkeitsstiftungen von Industrie- und Handelskammern ausgestellt wurden, können nicht direkt apostilliert werden.
Dokumente, die von Behörden oder anderen autorisierten Strukturen Japans ausgestellt wurden und auf Japanisch veröffentlicht wurden, können legalisiert werden.
Bei der Legalisation von Dokumenten in Japan werden Herkunft und Echtheit durch befugte Regierungsbeamte überprüft. Nach dieser Prozedur wird das Dokument mit einem speziellen Stempel versehen - einer Apostille. Meistens befindet sich die Apostille auf der Rückseite des Dokuments oder auf einem separaten Blatt, wonach das Dokument gestickt wird.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Mit einer Apostille können folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Handelsregisterauszüge
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.