Schmidt & Schmidt deckt das gesamte Spektrum der Legalisierungsdienstleistungen für Dokumente ab, die in Iran ausgestellt wurden.
Iran ist dem Haager Übereinkommen über die vereinfachte Authentifizierung von Dokumenten nicht beigetreten. Dies bedeutet, dass Urkunden aus Iran nicht per Apostille legalisiert werden können, sondern im Ausland erst nach einer konsularischen Legalisation anerkannt werden.
Konsularische Legalisierung ist der Prozess der Authentifizierung oder Beglaubigung eines Rechtsdokuments, damit das Rechtssystem eines fremden Landes es als mit voller Rechtswirkung anerkennt und der vom Diplomaten oder Konsular durchgeführt wird Vertretung des Landes, in dem das Dokument verwendet werden soll.
Die konsularische Legalisierung ist komplexer, zeitaufwändiger und kostspieliger als das einfachere Apostillen verfahren. Die konsularische Legalisierung erfordert mehrere Vorbeglaubigungen, bevor eine öffentliche Urkunde bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes beglaubigt werden kann.
Es ist eine allgemeine Anforderung, dass das Dokument vor der Einreichung bei der Botschaft in die Amtssprache des Ziellandes übersetzt werden muss. Über das Beglaubigungsverfahren entscheidet die Auslandsvertretung.
Konsularische Legalisation von Urkunden aus dem Iran zur Verwendung in Deutschland
Iranische Originalurkunden zu legalisieren ist nicht möglich, da iranische Behörden die notwendige Vorbeglaubigung iranischer Urkunden nicht vornehmen und der deutschen Botschaft selbst die Aussteller der Urkunden aufgrund der Vielzahl der Notariate und Behörden im Einzelnen nicht bekannt sind. Ersatzweise nimmt das iranische Außenministerium jedoch Vorbeglaubigungen von Übersetzungen vor, die von einem beim iranischen Justizministerium registrierten Übersetzer gefertigt wurden (Übersetzerliste des Justizministeriums unter http://www.iacti.ir/). Diese vorbeglaubigten Übersetzungen können durch die Botschaft bestätigt werden. Die Übersetzungen sind in deutscher oder englischer Sprache zusammen mit dem iranischen Original vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass englische Übersetzungen von deutschen Behörden zurückgewiesen werden
können!
Konsularische Legalisationen können nur nach Vorsprache beim Rechts- und Konsularschalter der Botschaft durchgeführt werden. Mit der Beantragung der konsularischen Legalisation können auch Verwandte/Bekannte, Rechtsanwälte oder Übersetzungsbüros beauftragt werden. Die beauftragte Person muss keine Vollmacht bei der Botschaft vorlegen. Eine Legalisation per Post aus Deutschland zu beantragen ist grundsätzlich nicht möglich, auch nicht im Wege der Amtshilfe.
Erforderliche Unterlage:
- Zur konsularischen Legalisation einer Heiratsurkunde ist die Vorlage der Shenasnamehs beider Ehepartner im Original notwendig
- Zur konsularischen Legalisation einer Scheidungsurkunde ist die Vorlage lediglich einer der Shenasnamehs der Ehegatten erforderlich
- Übersetzung der iranischen öffentlichen Urkunde, die von einem beim iranischen Justizministerium zugelassenen Übersetzer gefertigt, und vom iranischen Justiz- und Außenministerium vorbeglaubigt wurde
- Kopie des Passes / der Kart-e Melli des Urkundeninhabers (auf der Passkopie sollte für evtl. Rückfragen die Telefonnummer des Urkundeninhabers/Boten notiert sein)
Übersetzung der iranischen öffentlichen Urkunde, die von einem beim iranischen Justizministerium zugelassenen Übersetzer gefertigt, und vom iranischen Justiz- und Außenministerium vorbeglaubigt wurde. Die Übersetzung muss den Inhalt der Urkunde vollständig und korrekt wiedergeben. Die mit der Übersetzung verbundenen Kopien des Dokuments müssen ebenso vollständig sein.
Konsularische Legalisation von deutschen Urkunden zur Verwendung im Iran
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die konsularische Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine konsularische Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die konsularische Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
Die deutsche Urkunden müssen zur Verwendung im Iran von der iranischen Botschaft in Deutschland legalisiert werden.
- Personenstandsdokumente, die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt werden, sind in der Regel legalisierbar. Dazu zälhen z. B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden u. ä.
- Handelsdokumente werden bei dem iranischen Generalkonsulat in München legalisiert. Ein von einer deutschen Firma ausgestelltes Dokument (Rechnung, Bestätigung über Niederlassung, etc.) muss zunächst von einer übergeordneten Stelle, wie z. B. durch die zuständige IHK, bestätigt werden. In den meisten Fällen ist die Bestätigung der IHK für die konsularische Legalisation ausreichend. Ob noch weitere Beglaubigungen z.B. durch Gerichte, Stadtverwaltung oder ggf. durch das Auswärtiges Amt erforderlich sind, ist abhängig von den Anforderungen des Handelspartners im Iran.