Schmidt & Schmidt bietet die Apostille und die konsularische Legalisation von Urkunden aus Kirgisistan an.
Kirgisistan - oft auch Kirgistan oder Kirgisien - hat am 15.11.2010 seinen Beitritt zum Haager Apostillen-Abkommen mit Wirkung zum 31.07.2011 erklärt. Einige Staaten und zwar Österreich, Belgien, Deutschland und Griechenland haben fristgerecht einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens einlegt.
Zuständige Behörden für die Apostille
- Ministerium für Justiz
- Innenministerium
- Staatsanwaltschaft
- Staatsdienst für nationale Sicherheit
- Finanzpolizei
- Gericht
Das Legalisationsverfahren in Kirgisistan besteht aus der Überprüfung der Herkunft und der Authenzität der Urkunde. Im Verfahrensabschluss wird auf die Urkunde ein spezieller Stempel gestellt, mit anderen Worten – die Apostille. Üblicherweise befindet sich die Apostille auf der Rückseite einer Urkunde oder auf einem einzelnen Papier, danach werden die Unterlagen zusammengeheftet.
Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen wurde. Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Folgende Dokumente können legalisiert werden:
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Handelsregisterauszüge
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
Anforderungen an die Dokumente:
Legalisiert werden darf ausschließlich ein Originaldokument oder eine notarielle Kopie. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Kirgisistan zur Verwendung in Deutschland
Die Haager Konvention trat zwar zum 15.11.2010 in Kirgisistan in Kraft, gilt aber nicht im Verhältnis zu Deutschland, da Deutschland fristgerecht einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens einlegte. Die Urkunden müssen zur Verwendung in Deutschland legalisiert werden.
Die Botschaft hat feststellen müssen, dass die Voraussetzungen zur konsularischen Legalisation von öffentlichen Urkunden aus der Kirgisischen Republik bis auf weiteres nicht gegeben sind. Daher wurde die konsularische Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes ab dem 07. Oktober 2013 eingestellt. Ob eine Überprüfung erforderlich ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde oder des Gerichts, wo die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll. Von Privatpersonen kann eine Urkundenüberprüfung hingegen nicht veranlasst werden.
Urkundenüberprüfungen können nicht durchgeführt werden für Urkunden, die nicht von kirgisischen Behörden ausgestellt wurden bzw. sowjetische Urkunden, die nicht auf dem Territorium der heutigen Kirgisischen Republik erstellt wurden.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Deutschland zur Verwendung in Kirgisistan
Angesichts der Einwände Deutschlands gegen den Beitritt Kirgisistan zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Abschaffung der Legalisationspflicht für ausländische öffentliche Urkunden (Apostille) findet die Apostille zwischen Kirgisistan und Deutschland keine Anwendung. Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich.
Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer konsularischen Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die konsularische Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine konsularische Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll.
Die konsularische Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
Ausnahmen von der konsularischen Legalisation
Nach Art. 13 des Übereinkommens über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (auch Minsker Übereinkommen genannt), das im Hoheitsgebiet der Unterzeichnerländer gilt, bedürfen Dokumente der Teilnehmerländer keiner konsularischen Legalisation.
Zu den am Übereinkommen teilnehmenden Ländern gehören: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und die Ukraine.
Kirgisistan ist seit 1994 Vertragspartei des Minsker Übereinkommens. Für diese Staaten ist die konsularische Legalisation von in Kirgisistan ausgestellten Dokumenten durch Anbringen einer Apostille nicht erforderlich.
Für die Verwendung von in Kirgisistan im Hoheitsgebiet der oben genannten Länder ausgestellten Dokumenten muss eine notariell beglaubigte Übersetzung angefertigt werden.