Schmidt & Schmidt bietet die Beglaubigung von Urkunden aus Neukaledonien durch eine Apostille an.
Neukaledonien (zu Frankreich gehörende Inselgruppe) ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 1961 beigetreten. Am 25 November 1964 wurde das Haager Übereinkommen von Frankreich ratifiziert, und hat entsprechende Geltung auf Territorium von Neukaledonien erlangt.
In Neukaledonien ist das Berufungsgericht Nouméa für die Apostille zuständig.
Öffentliche Urkunden, die in Neukaledonien apostilliert wurden, verfügen über dieselbe Rechtskraft, wie die in Deutschland ausgestellten öffentlichen Urkunden.
Die Dokumente, die von den örtlichen Behörden und anderen autorisierten Stellen Neukaledoniens ausgestellt und in französischer Sprache veröffentlicht wurden, können apostilliert werden.
Das Legalisationsverfahren in Neukaledonien besteht aus der Überprüfung der Herkunft und der Authenzität der Urkunde. Im Verfahrensabschluss wird auf die Urkunde ein spezieller Stempel gestellt, mit anderen Worten – die Apostille. Üblicherweise befindet sich die Apostille auf der Rückseite einer Urkunde oder auf einem einzelnen Papier, danach werden die Unterlagen zusammengeheftet.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel kennzeichnet, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, Datum und Identifikationsnummer der Apostille. Die Apostille wird unterzeichnet und abgestempelt.
Mit einer Apostille können in Neukaledonien folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 14 Tage in Anspruch.