Schmidt & Schmidt bietet die Beglaubigung von Urkunden aus Samoa durch eine Apostille an.
Samoa ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 1961 beigetreten. Am 18 Januar 1999 wurde das Haager Übereinkommen von Samoa ratifiziert, und am 13 September 1999 in Kraft getreten.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Handel ist für die Apostille zuständig.
In Samoa dürfen sowohl verwaltungsrechtliche, gerichtliche, medizinische, als auch Ausbildungs – und Qualifizierungsurkunden apostilliert werden.
Öffentliche Urkunden, die in Samoa apostilliert wurden, verfügen über dieselbe Rechtskraft, wie die in Deutschland ausgestellten öffentlichen Urkunden.
Legalisiert werden solche öffentlichen Urkunden, die von Staatsorganen in englischer oder einheimischer Sprache erteilt wurden.
Das Legalisationsverfahren in Samoa besteht aus der Überprüfung der Herkunft und der Authenzität der Urkunde. Im Verfahrensabschluss wird auf die Urkunde ein spezieller Stempel gestellt, mit anderen Worten – die Apostille. Üblicherweise befindet sich die Apostille auf der Rückseite einer Urkunde oder auf einem einzelnen Papier, danach werden die Unterlagen zusammengeheftet.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel kennzeichnet, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, Datum und Identifikationsnummer der Apostille. Die Apostille wird unterzeichnet und abgestempelt.
Mit einer Apostille können in Samoa folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 14 Tage in Anspruch.