Schmidt & Schmidt bietet die Beglaubigung von Urkunden aus Uruguay an.
Ausländische Urkunden werden in Deutschland nur anerkannt, wenn sie entsprechend "legalisiert" sind. Das bedeutet, dass ihre Echtheit gesondert bestätigt werden muss. Uruguay ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 2012 beigetreten. Dokumente aus Uruguay können daher ganz einfach anhand einer sogenannten Apostille für den Gebrauch in über 100 Ländern beglaubigt werden.
Für die Apostille ist das Auswärtige Amt zuständig. Um die Apostille in der Hauptstadt des Landes Montevideo zu machen, reicht es aus, sich an das Bürgerzentrum des Auswärtigen Amtes zu wenden. Wenn das Dokument in anderen Regionen des Landes ausgestellt wurde, muss es zuerst im Innenministerium legalisiert werden.
Die Dokumente, die von den zuständigen staatlichen oder lokalen Behörden oder anderen autorisierten Strukturen von Uruguay ausgestellt und in spanischer Sprache veröffentlicht wurden, können beglaubigt werden.
Die Beglaubigung von Dokumenten in Uruguay umfasst die Überprüfung der Herkunft und Echtheit des Dokuments durch einen befugten Beamten. Nach diesem Verfahren wird ein Sonderstempel - eine Apostille - auf dem Dokument angebracht.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Mit einer Apostille können in Uruguay folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 14 Tage in Anspruch.