Deutschland hat mit der Schweiz einen bilateralen Vertrag über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden unterschrieben. Die Urkunden, die in der Schweiz oder Deutschland ausgestellt wurden, sind von der konsularischen Legalisation und Apostillierung befreit. Die Urkunden aus allen anderen Staaten, mit denen so ein Abkommen nicht besteht, müssen legalisiert werden.
Die Schweiz ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" im Jahr 1973 beigetreten. Die Beglaubigung erfolgt durch die Apostille. Die Apostille bestätigt die Echtheit des Siegels und der Unterschrift aber nicht des Inhalts.
Für die Apostille sind die kantonalen Behörden zuständig.
Die Apostille kann in der Schweiz nur auf Originaldokumenten angebracht werden.
Die Apostille ist ein Stempel in der Form eines Quadrates. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ ist zwingend in französischer Sprache vorgesehen. Die Apostille kann je nach dem Kanton auf Deutsch, Französisch oder Italienisch ausgestellt werden.
Mit einer Apostille können folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 5 bis 14 Tage in Anspruch.
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