Das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion TR ZU 029/2013 Über die Sicherheit von Nahrungsmittelzusätzen, Geschmacksverstärkern und technologischen Hilfsmitteln enthält verbindliche einheitliche Sicherheitsanforderungen an Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsmittel und den damit verbundenen Prozessen der Herstellung, Lagerung, Entsorgung, des Transportes und Vertriebes beim auf den Markt bringen des Gebietes der EAWU zum Schutz von Leben, Gesundheit, Umwelt und irreführender Handlungen gegenüber dem Verbraucher.
Das Technische Regelwerk TR ZU 029/2013 soll sowohl die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen an Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsmittel auf Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion, als auch einen freien Warenverkehr gewährleisten.
Verabschiedet am 20. Juli 2012
In Kraft getreten am 01. Juli 2013
Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsmittel dürfen erst dann auf den Markt der EAWU gelangen, wenn diese den Anforderungen dieses und anderer Technischen Regelwerke der EAWU entsprechen, wenn für die Anwendung Letzterer die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, und die Konformität der Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsmittel bestätigt wurde.
Anwendungsbereich des TR ZU 029/2013
Das Technische Regelwerk TR ZU 029/2013 gilt für:
- Lebensmittelzusatzstoffe und Komplexbildner
- Aromastoffe
- Verarbeitungshilfsmittel
- Nahrungsmittel, welche in ihrer Zusammensetzung bioaktiven Substanzen aus Aromastoffen, Restmengen an Verarbeitungshilfsmitteln beinhalten
- Prozesse der Herstellung, Lagerung, Entsorgung des Transportes und Vertriebes von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromastoffen und Verarbeitungshilfsmitteln
TR ZU 029/2013 gilt nicht für:
Das Technische Regelwerk TR ZU 029/2013 findet keine Anwendung auf Lebensmittelzusatzstoffen, Aromastoffen und Verarbeitungshilfsmitteln und den damit verbundenen Prozessen der Herstellung, Lagerung, des Transportes und Vertriebes, welche von Privatpersonen oder Privatbauernhöfen hergestellt wurden, ausschließlich für den privaten Ge- und Verbrauch vorgesehen sind und somit nicht für den Vertrieb auf dem Markt der EAWU bestimmt sind.
Konformitätsbewertungsverfahren
Die Bestätigung der Konformität mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks TR ZU 029/2013 erfolgt in Form der staatlichen Registrierung. Es ist dann die Aufgabe der staatlichen Aufsicht zu überprüfen, ob alle weiteren Anforderungen des TR ZU 029/2013 erfüllt werden.
Begleitunterlagen
Die Begleitunterlagen für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsmittel müssen in russischer Sprache bzw. in der Amtssprache des Mitgliedstaates der Eurasischen Wirtschaftsunion gedruckt werde. Die begleitenden Unterlagen enthalten:
- Prüfprotokolle
- Datenblatt
- Technische Dokumentation
- Kopie des Konformitätszertifikats
- Kopie der Bescheinigung des Qualitätsmanagementsystems
- Protokolle des Produktionsaudits für Serienproduktion
EAC Kennzeichnung
Die nach TR ZU 029/2013 deklarierten Produkte müssen vor Markteinführung mit dem EAC Zeichen gekennzeichnet werden. Das Kennzeichen ist auf jede Verpackung der Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsmittel anzubringen. Hierbei muss die Kennzeichnung derart erfolgen, dass diese während der gesamten Mindesthaltbarkeit problemlos erkennbar und lesbar ist.
Text von TR ZU 029/2013 Über die Sicherheit von Nahrungsmittelzusätzen, Geschmacksverstärkern und technologischen Hilfsmitteln in Russisch