Schmidt & Schmidt bietet qualifizierte Dienstleistungen zur Anbringung der Haager Apostille auf offizielle Dokumente an, die in den Staaten Asiens ausgestellt wurden, gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, das die Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden abschafft, sowie Dienstleistungen zur konsularischen Legalisation von Dokumenten, die in Staaten ausgestellt wurden, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind.
Die Apostille stellt einen quadratischen Stempel oder ein gedrucktes Zertifikat mit einer Seitenlänge von mindestens 9 cm dar. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ muss in französischer Sprache ausgeführt sein — dies ist eine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit der Apostille. Die Haager Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der die unterzeichnende Person gehandelt hat, sowie die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen wurde. Jede Apostille wird registriert und enthält das Ausstellungsdatum sowie eine eindeutige Nummer. In jedem Land wird die Apostille von den zuständigen Behörden ausgestellt, die für die jeweiligen Dokumentenkategorien benannt sind.
Die Apostille muss in dem Land eingeholt werden, in dem das Dokument ausgestellt wurde. Detaillierte Informationen zu den Anforderungen an die Apostillierung in einem bestimmten Land finden Sie in den entsprechenden Länderabschnitten auf unserer Website.
Asiatische Staaten — Vertragsparteien des Apostille-Übereinkommens
Derzeit sind folgende asiatische Staaten sowie transkontinentale Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens:
Vietnam hat die Beitrittsurkunde am 31. Dezember 2025 unterzeichnet; das Übereinkommen wird für Vietnam am 11. September 2026 in Kraft treten. Bis zu diesem Datum unterliegen vietnamesische Dokumente weiterhin der konsularischen Legalisation.
Das thailändische Kabinett hat den Beitritt genehmigt, die Beitrittsurkunde wurde jedoch bislang noch nicht unterzeichnet.
Wir weisen darauf hin, dass gemäß Artikel 12 des Übereinkommens ein Beitritt nur gegenüber denjenigen Vertragsstaaten Wirkung entfaltet, die keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Aus diesem Grund wird die Apostille nicht immer auf bilateraler Grundlage anerkannt — einzelne Vertragsstaaten haben Einspruch gegen den Beitritt einiger asiatischer Staaten erhoben. Der aktuelle bilaterale Status ist im entsprechenden Abschnitt zu jedem Land angegeben.
Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind
Für öffentliche Urkunden, die in asiatischen Staaten ausgestellt wurden, die nicht Vertragsparteien des Haager Übereinkommens sind (zum Beispiel die VAE, Malaysia oder Vietnam — bis zum 11. September 2026), ist eine konsularische Legalisation erforderlich. Dabei handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren: Das Dokument wird zunächst von der zuständigen innerstaatlichen Behörde beglaubigt (in der Regel durch einen Notar oder das zuständige Fachministerium), anschließend vom Außenministerium des Ausstellungsstaates bestätigt und schließlich im Konsulat des Bestimmungsstaates legalisiert. Ein auf diese Weise legalisiertes Dokument ist ausschließlich im Hoheitsgebiet des Staates gültig, dessen Konsulat die Legalisation vorgenommen hat.