Irak ist dem Haager Übereinkommen zu Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation nicht beigetreten.
Die Urkunden müssen legalisiert werden. Die konsularische Legalisation erfolgt für Urkunden durch die deutsche Botschaft im Irak. Die konsularische Legalisation von Urkunden durch die deutsche Botschaft im Irak wurde bis auf weiteres eingestellt.
Auch die in Deutschland ausgestellten Urkunden müssen bei der Botschaft vom Irak legalisiert werden, bevor sie dort verwendet werden können.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus dem Irak zur Verwendung in Deutschland
Die Innen- und Justizbehörden der Bundesländer wurden unterrichtet. Es liegt im Ermessen der inländischen Behörde, der eine irakische Urkunde vorgelegt wird, ob sie diese ohne weiteren Nachweis als echt ansieht (vgl. § 438 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Behörde eine kriminaltechnische Untersuchung durch die zuständige Landespolizeidienststelle veranlasst werden.
Konsularische Legalisation von deutschen Urkunde zur Verwendung im Irak
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer konsularischen Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die konsularische Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine konsularische Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die konsularische Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
Die deutsche Urkunden müssen zur Verwendung im Irak von der irakischen Botschaft in Deutschland legalisiert werden.