Schmidt & Schmidt bietet Ihnen Apostillen aus Russland und EAWU, welche dem Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der konsularischen Legalisation beigetreten sind, an. Diese Staaten erkennen gegenseitig die Rechtskraft der Urkunden mit Apostille an. Dies mindert den Kostenaufwand, der aufgrund der Beglaubigung entsteht.
Die Apostille ist ein Stempel in der Form eines Quadrates. Sie kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde ausgefüllt sein. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ ist zwingend in französischer Sprache vorgesehen. Jede Apostille ist registriert und enthält das Ausstellungsdatum sowie eine einzigartige Nummer. .
Die Apostille wird von den staatlichen Stellen für Urkunden aus dem Tätigkeitsbereich der Stelle ausgestellt. Mehr Informationen über Zuständigkeiten und Besonderheiten des Prozedere entnehmen Sie unseren Länderinformationen. Die Beglaubigung mit Apostille erfolgt in dem Land, in dem das Dokument ausgestellt wurde.
Die Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) ist ein Zusammenschluss mehrerer postsowjetischer Staaten mit dem Ziel, einen gemeinsamen Wirtschaftsraum zu schaffen. Neben dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr fördert die Union auch die rechtliche und verwaltungstechnische Integration. Ein wichtiger Bestandteil davon ist die gegenseitige Anerkennung offizieller Dokumente ohne zusätzliche Beglaubigungen, was insbesondere für grenzüberschreitende Bildungs-, Migrations- und Verwaltungsverfahren von großer Bedeutung ist.
Keine Legalisation innerhalb der EAWU
Innerhalb der EAWU gelten sogar noch weitergehende Erleichterungen. Der Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion, der am 1. Januar 2015 in Kraft trat, sieht vor, dass öffentliche Dokumente, die in einem Mitgliedsstaat von einer zuständigen staatlichen Stelle ausgestellt wurden, in allen anderen Mitgliedsstaaten ohne Apostille und ohne konsularische Legalisation anerkannt werden.
Dies betrifft beispielsweise Bildungsabschlüsse, Personenstandsurkunden wie Geburts- oder Heiratsurkunden, Migrationsbescheinigungen, ärztliche Atteste und andere offizielle Unterlagen.
In der Regel reicht für die Verwendung solcher Dokumente im Ausland eine beglaubigte Übersetzung aus, wenn die Sprache vom Zielland abweicht. Diese gegenseitige Anerkennung unterstreicht das Ziel der Union, Verwaltungsbarrieren im Binnenraum abzubauen und die Freizügigkeit zu erleichtern.
Bildungsabschlüsse: Anerkennung ohne Apostille
Ein besonderer Bereich, in dem die gegenseitige Anerkennung innerhalb der EAWU weitreichend geregelt ist, betrifft das Bildungswesen. Im Jahr 2014 wurde ein multilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Bildungsabschlüssen geschlossen, das sicherstellt, dass z. B. ein Bachelorabschluss oder ein International Baccalaureate-Diplom aus Russland auch in Kasachstan oder Armenien ohne zusätzliche Beglaubigung gültig ist.
Darüber hinaus existieren zwischen einzelnen Staaten zusätzliche bilaterale Abkommen, wie etwa zwischen Russland und Kasachstan oder Russland und Belarus, die bereits seit den 1990er-Jahren in Kraft sind und den Austausch akademischer Qualifikationen erleichtern. Diese Regelungen gelten sowohl für die Aufnahme eines Studiums als auch für berufliche Anerkennungsverfahren.
Das Minsker Übereinkommen von 1993
Eine weitere wichtige Grundlage für die vereinfachte Verwendung öffentlicher Dokumente ist das Übereinkommen über Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen, die 1993 in Minsk unterzeichnet wurde. Sie wird häufig als Minsker Übereinkommen bezeichnet und regelt die gegenseitige Anerkennung öffentlicher Urkunden zwischen zahlreichen Staaten des ehemaligen Sowjetraums.
Zu den Vertragsstaaten gehören unter anderem Russland, Belarus, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Moldawien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Georgien und die Ukraine.
Laut Artikel 13 dieses Übereinkommens ist eine konsularische Legalisation für öffentliche Urkunden aus diesen Ländern nicht erforderlich. Stattdessen genügt eine notariell beglaubigte Übersetzung, sofern die Sprache des Dokuments im Empfängerland nicht verstanden wird. Besonders relevant ist, dass das Minsker Übereinkommen auch die Anerkennung gerichtlicher und notarieller Dokumente umfasst – ein Aspekt, der über das Haager Übereinkommen hinausgeht.
Bilaterale Abkommen mit Russland
Zusätzlich zur Minsker Konvention und den EAWU-Regelungen bestehen zwischen Russland und vielen ehemaligen Sowjetstaaten bilaterale Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe. Diese Verträge sichern ebenfalls die Anerkennung öffentlicher Urkunden ohne Apostille oder Legalisation. Sie bleiben auch dann in Kraft, wenn multilaterale Übereinkommen ausgesetzt oder gekündigt werden.
So bestehen entsprechende Verträge beispielsweise zwischen Russland und Belarus (1995), Armenien (1995), Usbekistan (1993) oder Kasachstan (1996). In der Praxis bedeutet das: Auch wenn ein Land wie Georgien nicht mehr Mitglied der EAWU ist oder sich aus dem Minsker Übereinkommen zurückzieht, kann ein bilaterales Abkommen weiterhin die Grundlage für die vereinfachte Dokumentenverwendung bilden.