Schmidt & Schmidt bietet Ihnen Apostillen aus Russland und EAWU, welche dem Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der konsularischen Legalisation beigetreten sind, an.
Diese Staaten erkennen gegenseitig die Rechtskraft der Urkunden mit Apostille an. Dies mindert den Kostenaufwand, der aufgrund der Beglaubigung entsteht.
Die Apostille ist ein Stempel in der Form eines Quadrates. Sie kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde ausgefüllt sein. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ ist zwingend in französischer Sprache vorgesehen. Jede Apostille ist registriert und enthält das Ausstellungsdatum sowie eine einzigartige Nummer. Die Apostille wird von den staatlichen Stellen für Urkunden aus dem Tätigkeitsbereich der Stelle ausgestellt. Mehr Informationen über Zuständigkeiten und Besonderheiten des Prozedere entnehmen Sie unseren Länderinformationen.
Die Beglaubigung mit Apostille erfolgt in dem Land, in dem das Dokument ausgestellt wurde.
Laut Art. 13 des Minsker Übereinkommens über die Rechtshilfe in Zivil -, Familien – und Strafsachen bedürfen die Urkunden aus den Vertragsstaaten keiner konsularischen Legalisation. Öffentliche Urkunden, die aus den Vertragsstaaten des Minsker Übereinkommens stammen, werden lediglich notariell beglaubigt.
Zu den Vertragsstaaten gehören: Aserbaidschan, Armenien, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Moldau, Russland, Ukraine, Tadschikistan, Turkmenistan, Kirgisistan.