Schmidt & Schmidt bietet die Legalisation von Urkunden aus Montenegro an.
Montenegro ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation im Jahr 2006 beigetreten. Das bedeutet, dass keine diplomatische Beglaubigung bzw. die konsularische Legalisation von Urkunden aus Montenegro für den Rechtsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens erforderlich ist. Die Urkunden müssen lediglich von den Behörden des Ausstellerstaates mit einer "Apostille" versehen werden, um im Zielstaat verwendet werden zu können.
Für die Erteilung von Apostille sind folgende Institutionen zuständig:
- Gerichtshöfe
- Ministerium der Justiz für juristische Dokumente (Heirats- und Scheidungsurteile oder notarielle Urkunden)
Die Gerichtshöfe beglaubigen die Dokumente, die von staatlichen und kommunalen Institutionen im Hoheitsgebiet der jeweiligen Gerichte ausgestellt wurden. Das Dokument kann vom Vorsitzenden des Gerichts persönlich oder von einer von ihm bevollmächtigten Person beglaubigt werden.
Eine Apostille kann beim Justizministerium Montenegros angebracht werden, wenn sich Muster des Siegels und der Unterschrift auf dem beglaubigten Dokument in der Datenbank des Ministeriums befinden.
Die Dokumente, die von den offiziellen Behörden Montenegros und des ehemaligen Jugoslawiens ausgestellt und in montenegrinischer Sprache (Latein) oder in den offiziellen Sprachen des ehemaligen Jugoslawiens verfasst wurden, können beglaubigt werden.
Die Legalisation von Dokumenten in Montenegro umfasst die Überprüfung ihrer Echtheit. Nach diesem Verfahren wird ein Sonderstempel - eine Apostille - auf dem Dokument (oder auf einer beim Hauptgericht beglaubigten Abschrift) angebracht. Normalerweise befindet sich die Apostille auf der Rückseite des Dokuments oder auf einem separaten Blatt, wonach das Dokument gestickt wird.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Mit einer Apostille können folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Ausbildungsunterlagen (Zeugnisse, Atteste, Diplome)
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 14 Tage in Anspruch.
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