Schmidt & Schmidt bietet die Legalisation von Urkunden aus Italien an.
Italien ist dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" im Jahr 1977 beigetreten. Das bedeutet, dass keine diplomatische Beglaubigung von Urkunden aus Italien für den Rechtsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens erforderlich ist. Die Urkunden müssen lediglich von den Behörden des Ausstellerstaates mit einer "Apostille" versehen werden, um im Zielstaat verwendet werden zu können.
Darüber hinaus haben Deutschland und Italien 1977 einen Vertrag über den Verzicht auf die konsularische Legalisation von Urkunden unterschrieben. Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat erstellt wurden und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zur Verwendung in dem anderen Vertragsstaat keiner konsularischen Legalisation, Beglaubigung oder anderen Förmlichkeit.
Da Italien und Deutschland Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens sind, sind mehrsprachige Geburts- und Heiratsurkunden sowie Ehefähigkeitszeugnisse gemäß dem CIEC–Übereinkommen von jeder Beglaubigung befreit. Wir empfehlen aber, vorsichtshalber in manchen Fällen trotzdem eine Apostille einzuholen. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Sie die Apostille benötigen.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Öffentliche Urkunden sind folgende:
- Urkunden eines Gerichtes einschließlich solcher Urkunden, die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Rechtspfleger errichtet worden sind
- Urkunden einer Verwaltungsbehörde
- Urkunden, die von einer nach innerstaatlichem Recht zur Errichtung öffentlicher Urkunden befugten juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet worden sind
- Urkunden eines Notars
- Urkunden eines Gerichtsvollziehers
- Scheck- oder Wechselproteste, auch wenn sie von einem deutschen Postbeamten oder von einem italienischen Gemeindebeamten oder von einer anderen Person, die nach innerstaatlichem Recht für die Aufnahme von Protesten zuständig ist, aufgenommen worden sind.
Die Vorschriften gelten auch für Urkunden, die von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates errichtet worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob die diplomatische oder konsularische Vertretung ihren Sitz in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat.
Mit einer Apostille können folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen zwischen 5 und 14 Tagen in Anspruch.
Sie können bei uns auch Handelsregisterauszug aus Italien mit der Übersetzung ins Deutsche bestellen.