Schmidt & Schmidt bietet die Legalisation von Urkunden aus San Marino.
Urkunden aus San Marino werden in Deutschland nur anerkannt, wenn sie entsprechend "legalisiert" sind. Das bedeutet, dass ihre Echtheit gesondert bestätigt werden muss. San Marino ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 im Jahr 1995 beigetreten. Dokumente aus San Marino können daher ganz einfach anhand einer sogenannten Apostille für den Gebrauch in über 100 Ländern beglaubigt werden.
Für die Apostille ist das Staatssekretariat für internationale Angelegenheiten zuständig. In der Struktur des Sekretariats befasst sich die Passverwaltung mit Legalisierungsfragen.
Die Dokumente, die von den Behörden von San Marino ausgestellt und in italienischer Sprache veröffentlicht werden, können apostilliert werden.
Die Legalisierung von Dokumenten in San Marino umfasst die Überprüfung der Echtheit des Dokuments von einem zuständigen Beamten. Nach diesem Verfahrens wird ein besonderer Stempel - die Apostille - auf das Dokument (oder auf dessen beglaubigte Kopie) gesetzt. Meistens befindet sich die Apostille auf der Rückseite des Dokuments oder auf einem separaten Blatt. In letzterem Fall wird das Dokument anschließend zusammengeheftet.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Mit einer Apostille können in der Republik San Marino folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Handelsregisterauszüge
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
Anforderungen an die Dokumente:
Mit einer Apostille können nur Originalunterlagen oder durch den Notar bescheinigte Kopien versehen werden, die von öffentlichen Einrichtungen ausgestellt worden sind. Hierbei müssen sich diese in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren dürfen sie keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
In der Regel nimmt die Beglaubigung von Unterlagen 5 bis 14 Tage in Anspruch.