Schmidt & Schmidt bietet die konsularische Legalisation von Ihren Urkunden aus Mosambik an.
Die in Deutschland ausgestellten Urkunden werden in Mosambik nur anerkannt, wenn sie legalisiert sind. Das bedeutet, dass ihre Echtheit gesondert bestätigt werden muss.
Mosambik ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation nicht beigetreten. Deutsche Urkunden müssen zur Verwendung in Mosambik von der einheimischen Botschaft legalisiert werden.
Konsularische Legalisation von Urkunden aus Mosambik zur Verwendung in Deutschland
Mosambikanische Urkunden, die in Deutschland verwendet werden sollen, müssen durch die Konsularabteilung der Deutschen Botschaft Maputo legalisiert werden. Damit sich die Botschaft Gewissheit über die Echtheit der vorgelegten Urkunde verschaffen kann, sind Vorbeglaubigungen durch mosambikanische Behörden erforderlich. Personenstandsurkunden können nur in der Form des sog. „assento“ legalisiert werden.
Für die konsularische Legalisation von Personenstandsurkunden sind folgende Vorbeglaubigungen erforderlich:
- das ausstellende Standesamt („Registo Civil“) bestätigt, dass es sich um einen vollständigen Auszug aus dem Personenstandsregister handelt
- die Register- und Notariatsaufsicht des mosambikanischen Justizministeriums („Direcção Nacional dos Registos e Notariado“, Av. Vladimir Lenine, nahe Ecke zu Av. Ho Chi Minh) beglaubigt die Unterschrift des Standesbeamten
- die Konsularabteilung des mosambikanischen Außenministeriums( Av. 10 de Novembro) bestätigt wiederrum diese Unterschrift
Im Anschluss prüft die Botschaft anhand der ihr vorliegenden Unterschriftsproben der Konsularabteilung des mosambikanischen Außenministeriums die Übereinstimmung mit der Unterschrift auf dem von Ihnen vorgelegten Dokument.
Bitte beachten Sie, dass nur Originalurkunden, bzw. vollständige Auszüge aus den Personenstandsregistern legalisiert werden können. Bei Heiratsurkunden ist zusätzlich die Geburtsurkunde des mosambikanischen Ehegatten mit dem Heiratsvermerk vorzulegen („averbamento“).
Konsularische Legalisation von deutschen Urkunden zur Verwendung in Mosambik
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer konsularischen Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die konsularische Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine konsularische Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die konsularische Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
Deutsche Urkunden, die in Mosambik verwendet werden sollen, müssen durch die Konsularabteilung der mosambikanischen Botschaft Berlin legalisiert werden.
Bei uns können Sie auch die Übersetzung bestellen. Der Preis hängt vom Umfang des Dokuments an.