Schmidt & Schmidt bietet die konsularische Legalisation von Ihren Urkunden aus Sri Lanka an.
Die in Deutschland ausgestellten Urkunden werden in Sri Lanka nur anerkannt, wenn sie legalisiert sind. Das bedeutet, dass ihre Echtheit gesondert bestätigt werden muss.
Sri Lanka ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation nicht beigetreten. Deutsche Urkunden müssen zur Verwendung in Sri Lanka von sri-lankischen Botschaft legalisiert werden.
Konsularische Legalisation von Urkunden aus Sri Lanka zur Verwendung in Deutschland
Die Botschaft Colombo musste feststellen, dass die Voraussetzungen zur konsularischen Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Sri Lanka nicht gegeben sind. Die konsularische Legalisation wurde daher eingestellt.
Die Botschaft kann jedoch in Amtshilfe bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte gutachtlich prüfen, ob eine Urkunde echt ist und der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den inländischen Stellen Entscheidungshilfen geben. Ob eine Überprüfung verlangt wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde oder des Gerichts, wo die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll. Von Privatpersonen kann eine Urkundenprüfung hingegen nicht veranlasst werden.
Es gibt die Möglichkeit, Urkunden der sri-lankischen Standesämter und Scheidungsurteile auf formale Echtheit zu überprüfen. Diese Art der Überprüfung empfiehlt sich, wenn keine Zweifel an der Identität und den Personenstandsdaten der Urkundeninhaber bestehen. Die Inlandsbehörde (z.B. Standesamt, Ausländerbehörde) kann in diesen Fällen ein Amtshilfeersuchen an die Botschaft richten. Dazu muss sie die ausländische(n) Urkunde(n) und die unten genannten Informationen beifügen, um Überprüfung der formalen Richtigkeit bitten und sich im Verhältnis zur Botschaft zur Übernahme der dabei eventuell entstehenden Auslagen bereit erklären.
Zur Bearbeitung der Überprüfungsersuchen auf die formale Richtigkeit (Echtheit) werden benötigt:
- Urkunde(n) im singhalesischen bzw. tamilischen Original, d.h. meist mit Prägesiegel oder sonstigen Stempeln des Standesamtes versehen
- deutsche oder englische Übersetzung der Originalurkunde
- jeweils 1 Fotokopie der Originalurkunde und der Übersetzung
- Fotokopie des Reisepasses (1. Seite mit biometrischen Daten genügt)
Konsularische Legalisation von deutschen Urkunden zur Verwendung in Sri Lanka
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer konsularischen Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die konsularische Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine konsularische Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die konsularische Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen. In deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
Öffentliche Urkunden aus Deutschland werden beim Generalkonsulat Sri Lanka (Frankfurt am Main) legalisiert.