Schmidt & Schmidt bietet die Apostille und konsularische Legalisation von Urkunden aus Kosovo an.
Die in Deutschland ausgestellten Urkunden werden im Kosovo nur anerkannt, wenn sie legalisiert sind. Das bedeutet, dass ihre Echtheit gesondert bestätigt werden muss. Kosovo ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Dokumente aus dem Kosovo können daher ganz einfach anhand einer sogenannten Apostille für den Gebrauch in vielen Ländern beglaubigt werden.
Einige Mitgliedsstaaten der Haager Konvention, darunter auch Deutschland, haben jedoch Einspruch gegen den Beitritt des Kosovos eingelegt. Das sind außer Deutschland, Argentinien, Armenien, Österreich, Aserbaidschan, Weißrussland, China (für Hong Kong and Macau), Zypern, Georgien, Griechenland, Indien, Israel, Mauritius, Nicaragua, Mexiko, Moldawien, Namibia, Paraguay, Peru, Polen, Russland, Rumänien, Serbien, Slowakei, Spanien, die Ukraine, Usbekistan, Venezuela.
Für die Verwendung in diesen Ländern, bedürfen kosovarische Unterlagen weiterhin einer diplomatischen Legalisation.
Für die Erteilung der Apostille sind folgende Institutionen zuständig:
- Agentur für zivile Registrierung des Innenministeriums für zivile Registrierungunterlagen und Dokumente zur Bestätigung des Zivilstatus
- Abteilung für konsularische Angelegenheiten des Außenministeriums - alle anderen Dokumente
Die folgenden Dokumente aus dem Kosovo können beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Ausbildungsunterlagen (Zeugnisse, Atteste, Diplome)
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
Konsularische Legalisation der Dokumente aus dem Kosovo in Deutschland:
Das Aussetzen der Legalisation war eine Folge davon, dass während des Kosovokrieges die ursprünglichen jugoslawischen Register nach Serbien verlegt wurden und das von der UNMIK-Verwaltung verantwortete Personenstandswesen eine erneute Registrierung aller Personen und Personenstandsfälle durchführen musste. Die Legalisation für die Verwendung in Deutschland erfolgt durch die deutsche Botschaft in Pristina.
Nur Personenstandsurkunden, die sich auf Geburten und Eheschließungen nach dem 18.02.2013 (Einführung des zentralen Personenstandsregisters der Republik Kosovo) beziehen, können legalisiert werden. Das Datum der Ausstellung der Urkunde ist dabei unerheblich.
Für andere öffentliche Urkunden aus der Republik Kosovo sind die Voraussetzungen für die Legalisation nicht gegeben. Diese Urkunden werden daher mit Billigung des Auswärtigen Amtes grundsätzlich nicht legalisiert. Gegebenenfalls kann eine Urkundenüberprüfung durchgeführt werden. Eine Übersetzung der Urkunde in die deutsche Sprache ist nicht erforderlich.
Konsularische Legalisation der deutschen Dokumente in Kosovo:
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt. Sie sollten sich daher im Zweifelsfall beim Aussteller der Urkunde erkundigen, welche Stelle die Vorbeglaubigung erteilen kann. Das Auswärtige Amt hat die Erteilung der Endbeglaubigung deutscher Urkunden auf das Bundesverwaltungsamt übertragen (Anordnung vom 21. Februar 1969).
Das Bundesverwaltungsamt kann nur dann die Endbeglaubigung erteilen, wenn die Urkunde von der zuständigen Stelle vorbeglaubigt wurde.