Das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion TR ZU 022/2011 Über Lebensmittelkennzeichnung legt Anforderungen an die Kennzeichnung von Nahrungsmitteln fest, die das
Herstellungsdatum, das Verfallsdatum und die Bezeichnung betreffen. Des Weiteren werden Anforderungen an Richtwerte des durchschnittlichen Tagesbedarfs nach Grundnährstoffen und Regeln zur Bezeichnung von Energiewerten, Eiweißen, Fetten und Kohlenhydraten, die in den Produkten enthalten sind festgelegt, um Handlungen zu verhindern, welche Konsumenten täuschen könnten.
Das Technische Regelwerk TR ZU 022/2011 soll die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen an die Markierung von Nahrungsmitteln im gesamten Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion garantieren und den freien Warenverkehr gewährleisten.
Bei der Anwendung des Technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion TR ZU 022/2011 müssen des Weiteren zusätzliche Anforderungen der Eurasischen Wirtschaftsunion an einzelne Arten von Nahrungsmitteln, die dem aktuellen technischen Regelwerk nicht widersprechen, berücksichtigt werden.
Die entsprechende Kennzeichnung der Nahrungsmittel gemäß den Regeln des Technischen Regelwerks TR ZU 022/2011 ist Voraussetzung für die Zulassung, das Inverkehrbringen und den Warenumschlag auf dem Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion.
Verabschiedet am am 9. Dezember 2011
In Kraft getreten am am 25. Juli 2013
Bis zum 15. Februar 2015 war es gestattet, Produkte, deren Konformität im Einklang mit den nationalen Normen der Mitgliedsstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion stand, in den Verkehr zu bringen, wenn die Konformitätsbescheinigung z.B. GOST Zertifikat vor Inkrafttreten des Technischen Regelwerks ausgestellt wurde. Seit diesem Zeitpunkt dürfen jedoch nur noch Produkte auf dem Markt gebracht werden, die gemäß TR ZU 022/2011 gekennzeichnet wurden, der Konformitätsbewertung unterzogen wurden und mit dem obligatorischen EAC-Zeichen versehen sind.
TR ZU 022/2011 Anwendungsbereich
Das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion TR ZU 022/2011 gilt für sämtliche in den Verkehr gebrachten Nahrungsmittel auf dem gesamten Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion.
TR ZU 022/2011 gilt nicht für:
Das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion TR ZU 022/2011 gilt nicht für Nahrungsmittel im Rahmen von bereitgestellten Catering-Dienstleistungen am Herstellungsort, sowie für Lebensmittelprodukte, die von natürlichen Personen im Rahmen eines privaten individuellen nicht gewerblich geführten Landwirtschaftsbetriebes hergestellt werden.
Anforderungen an die Kennzeichnung der Nahrungsmittel
Bei verpackten Nahrungsmitteln gelten folgende verbindliche Anforderungen.
Die Markierung muss folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung
- Zutaten der Nahrungsmittel
- Menge der Nahrungsmittel
- Herstellungsdatum
- Verfallsdatum
- Lagerungsbedingungen der Nahrungsmittel
- Angaben zum Hersteller, bevollmächtigten Person, oder Importeur
- Einschränkungen bei der Verwendung
- Nährwerte
- Angaben über GMO
- Einheitliches EAC Kennzeichen der Eurasischen Wirtschaftsunion
Die Kennzeichnung muss in russischer Sprache bzw. in der Amtssprache des Mitgliedstaates der Eurasischen Wirtschaftsunion gedruckt werden.
Die Kennzeichnung verpackter Nahrungsmittel beinhaltet ggf. zusätzlichen Angaben, einschließlich Handelsmarke, Angaben über den Alleinberechtigten der Handelsmarke, Ursprungsort der Nahrungsmittel, Systemzeichen der Eigenzertifizierung, angegeben.
Alkoholfreie koffeinhaltige Getränke über 150 mg/l oder Heilpflanzen und ihre Extrakte, welche ihrer Menge nach für Erlangung eines tonisierenden Effekts ausreichen, sind mit einem entsprechenden Etikett „Verzehr für Kinder unter 18 Jahre, für Schwangere und Stillende, sowie für Personen, die an erhöhter nervöser Reizbarkeit, Schlaflosigkeit, Bluthochdruck leiden, nicht empfohlen“ zu kennzeichnen.
Die Bestandteile der Nahrungsmittel sind in abnehmender Reihenfolge des Masseanteils anzugeben.
Die laut Kennzeichnung benannten Nahrungsmittel, müssen sowohl die Klassifizierung des Nahrungsmittels, als auch die wahrheitsgemäß Beschreibung und die Unterscheidbarkeit von anderen Nahrungsmitteln gewährleisten.
Es ist unzulässig nicht vorhandene Bestandteile eines Nahrungsmittels in der Kennzeichnung aufzuzählen.
Text von TR ZU 022/2011 Über Lebensmittelkennzeichnung in Russisch