Schmidt & Schmidt bietet die Apostille und konsularische Legalisation von Urkunden aus Moldau an.
Die Republik Moldau ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation im Jahr 2007 beigetreten. Das bedeutet, dass es keine diplomatische Beglaubigung bzw. konsularische Legalisation von Urkunden aus Moldau für den Rechtsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens erforderlich ist. Die Urkunden müssen lediglich von den Behörden des Ausstellerstaates mit einer "Apostille" versehen werden, um im Zielstaat verwendet werden zu können.
Einige Länder haben einen Einspruch fristgerecht eingelegt und zwar Deutschland und Kosovo. Die Apostille aus Moldau wird in Deutschland nicht anerkannt.
Das Ministerium für Justiz beglaubigt Personenstandsurkunden, Familienstandsbescheinigungen, notarielle Urkunden, Gerichtsurteile und Urkunden aus dem Bildungsbereich. Für alle anderen Urkunden ist das Auswärtige Amt zuständig.
Geburts- oder Heiratsurkunden können nur dann beglaubigt werden, wenn sie ab 1992 ausgestellt wurden. Sämtliche Urkunden, die vorher ausgestellt wurden, müssen neu beantragt werden, um apostilliert werden zu können.
Dokumente aus der nicht anerkannten Pridnestrowischen Moldauischen Republik, Transnistrien, müssen in Moldau neu registriert und erst dann mit der Apostille beglaubigt werden.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
In Moldau gibt es auch eine elektronische Apostille, deren Echtheit online überprüft werden kann.
Mit einer Apostille können folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Polizeiliche Führungszeugnisse
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Moldaiwen (Moldau) zur Verwendung in Deutschland
Die Haager Konvention trat zwar zum 16.3.2007 in Moldau in Kraft, gilt aber nicht im Verhältnis zu Deutschland, da Deutschland fristgerecht einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens einlegte. Die Urkunden müssen zur Verwendung in Deutschland legalisiert werden. Bevor die konsularische Legalisation beantragt wird, muss jede Urkunde durch die Konsularabteilung des Außenministeriums der Republik Moldau vorbeglaubigt werden.
Alte sowjetische Urkunden sowie Urkunden aus Transnistrien können nicht legalisiert werden. Sie müssen vor dem eigentlichen Legalisationsverfahren zunächst bei der Direktion für die Ausstellung von Dokumenten gegen Personenstandsurkunden auf neuen Vordrucken umgetauscht werden.
Die Urkunden müssen nicht älter als 1 Jahr sein.
Zeugnisse und Diplome werden nur legalisiert, sofern dies von der deutschen Hochschule ausdrücklich und schriftlich gefordert wird. Übersetzungen und Kopien können von der Botschaft nicht legalisiert werden.
Moldauische Ehefähigkeitszeugnisse und moldauische Personenstandsurkunden (in Form eines entsprechenden Auszug aus dem Geburts-, Heirats- oder Sterberegister), die gemäß CIEC-Übereinkommen Nr. 20 (Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 05.09.1980) auf mehrsprachigem Vordruck ausgestellt wurden, werden von den deutschen Standesämtern grundsätzlich ohne konsularische Legalisation (und ohne Übersetzung) akzeptiert.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Deutschland zur Verwendung in Moldawien (Moldau)
Angesichts der Einwände Deutschlands gegen den Beitritt der Republik Moldau zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Abschaffung der Legalisationspflicht f
ür ausländische öffentliche Urkunden (Apostille) findet die Apostille zwischen der Republik Moldau und Deutschland keine Anwendung. Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt. Sie sollten sich daher im Zweifelsfall beim Aussteller der Urkunde erkundigen, welche Stelle die Vorbeglaubigung erteilen kann. Das Auswärtige Amt hat die Erteilung der Endbeglaubigung deutscher Urkunden auf das Bundesverwaltungsamt übertragen (Anordnung vom 21. Februar 1969).
Das Bundesverwaltungsamt kann nur dann die Endbeglaubigung erteilen, wenn die Urkunde von der zuständigen Stelle vorbeglaubigt wurde. Die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Moldau in Berlin legalisiert öffentliche Dokumente, die von deutschen Behörden aus folgenden Bundesländern ausgestellt wurden: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Dänemark. Für die konsularische Legalisation von Dokumenten anderer Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen) ist das Generalkonsulat der Republik Moldau in Frankfurt am Main zuständig.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 5 bis 14 Tage in Anspruch.
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