Schmidt & Schmidt bietet die Apostille und Legalisation von Urkunden aus Liberia an.
Liberia ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation im Jahr 1996 beigetreten. Dokumente aus Liberia können daher ganz einfach anhand einer sogenannten Apostille für den Gebrauch in über 100 Ländern beglaubigt werden.
Deutschland und Belgien haben jedoch Einspruch gegen Liberias Beitritt zur Konvention eingelegt, weshalb in diesem Fall eine diplomatische Legalisation notwendig ist.
Zuständig für die Apostille sind in Liberia die folgenden Personen:
- Der Außenminister, seine Stellvertreter und Referenten
- Der Justizminister, seine Stellvertreter und Referenten
- Der Sekretär beim Hohen Gericht und seine Stellvertreter
- Die Sekretäre bei Bezirksgerichten und ihre Stellvertreter
Die Dokumente, die von liberianischen Behörden und anderen liberianischen autorisierten Strukturen oder von liberianischen Notaren in englischer Sprache ausgestellt wurden, können apostilliert werden.
Während der Legalisierung überprüfen liberianische Beamte die Herkunft und Echtheit des Dokuments. Nach diesem Verfahren wird ein spezieller Stempel auf dem Dokument (oder seiner beglaubigten Kopie) angebracht (eine Apostille) oder eine spezielle Bescheinigung beigefügt. In der Regel wird die Apostille auf der Rückseite des Dokuments oder auf einem separaten Blatt gestellt und das Dokument wird zusammengeheftet.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Mit einer Apostille können in Liberia folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Liberia zur Verwendung in Deutschland
Die Haager Konvention trat zwar zum Jahr 1996 in Liberia in Kraft, gilt aber nicht im Verhältnis zu Deutschland, da Deutschland fristgerecht einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens einlegte. Die Urkunden müssen zur Verwendung in Deutschland legalisiert werden.
Die Botschaft hat feststellen müssen, dass in Liberia die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden nicht gegeben sind. Ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden ist inhaltlich unrichtig. Zudem werden der Botschaft regelmäßig gefälschte oder verfälschte Urkunden vorgelegt. Daher wurde mit Billigung des Auswärtigen Amtes die Legalisation durch die Botschaft eingestellt. Den innerdeutschen Behörden steht es grundsätzlich frei, liberianische Urkunden im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 438 I ZPO) ohne weitere Überprüfung für die beantragte Verwaltungshandlung als echt anzusehen und ihrem Inhalt zu vertrauen.
Derzeit können keine Urkundenüberprüfungen in Liberia durchgeführt werden.
Legalisation der Dokumente aus Deutschland zur Verwendung in Liberia
Angesichts der Einwände Deutschlands gegen den Beitritt Liberias zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Abschaffung der Legalisationspflicht für ausländische öffentliche Urkunden (Apostille) findet die Apostille zwischen Liberia und Deutschland keine Anwendung. Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich.
Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen.
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 14 Tage in Anspruch.