
Im Rahmen der Reform des Legalisierungsverfahrens hat das französische Justizministerium eine Verordnung über die Bedingungen für die Erhebung von Apostille-Gebühren erlassen. Der Text der Verordnung ist auf dem Portal Legifrance verfügbar.
Worum geht es bei der Apostille-Reform in Frankreich?
Wie bereits von Schmidt & Schmidt berichtet wurde, wird die Apostillierung von Dokumenten derzeit von 34 regionalen Berufungsgerichten durchgeführt. Allerdings können die Gerichte nur Dokumente beglaubigen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgestellt wurden. Für Dokumente, die von Bundesbehörden stammen, ist das Berufungsgericht in Paris zuständig.
Die Reform des Apostille-Verfahrens wurde bereits 2020 angestoßen. Ziel ist es, die zentrale Rolle im Apostillierungsprozess auf Notare zu übertragen. Die französischen Behörden versprechen sich davon eine Vereinfachung und Modernisierung des Legalisierungsverfahrens.
Ursprünglich war die Übertragung der Zuständigkeit auf Notare für September 2023 geplant, wurde jedoch aus organisatorischen Gründen verschoben. Schließlich wurde beschlossen, die Reform der Apostillierung am 1. Mai 2025 und der konsularischen Legalisierung am 1. September in Kraft zu setzen. Ab diesem Zeitpunkt werden 15 Notariate offiziell autorisierte Stellen für die Apostillierung von Dokumenten sein.
Die Kommunen Frankreichs haben dem Obersten Notariatsrat bereits Kontaktinformationen zur Weiterleitung von Unterschriften- und Stempelmustern der zuständigen Amtspersonen übermittelt.
Das Justizministerium hat dem Obersten Notariatsrat offiziell die Verantwortung für die Verwaltung der Unterschriften-Datenbank übertragen. Diese Datenbank dient zur Überprüfung der Echtheit von Unterschriften und Stempeln sowie zur Bestätigung der Amtsstellung zum Zeitpunkt der Dokumentenunterzeichnung.
Justizministerielle Regelung zur Erhebung von Apostille-Gebühren
Die neue Verordnung betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie die Vorsitzenden kommunaler Einrichtungen und Notariatsräte. Sie regelt die Höhe der Gebühren für Apostillierungen und konsularische Legalisierungen.
Die Verordnung tritt für Apostillierungen am 1. Mai 2025 und für konsularische Legalisierungen am 1. September 2025 in Kraft.
Für natürliche Personen beträgt die Gebühr 10 Euro pro Dokument für die ersten drei eingereichten Dokumente. Ab dem vierten Dokument reduziert sich die Gebühr auf 5 Euro pro Stück. Bei einer Express-Apostillierung (innerhalb eines Tages) liegt die Gebühr bei 20 Euro für die ersten drei Dokumente und bei 10 Euro für jedes weitere.
Juristische Personen zahlen im regulären Verfahren 20 Euro pro Dokument für die ersten drei Dokumente und 10 Euro für jedes zusätzliche. Im Expressverfahren betragen die Gebühren 40 Euro für die ersten drei Dokumente und 20 Euro für alle weiteren.
Die Gebührenrechnung wird am Tag der Antragstellung ausgestellt. Eine eigens geschaffene Organisationseinheit wird für die Einhebung der Gebühren verantwortlich sein. Die Zahlung erfolgt bei Aushändigung der legalisierten Dokumente. Für den Versand der Unterlagen können zusätzliche Kosten anfallen.
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