Schmidt & Schmidt bietet die Apostille und konsularische Legalisation von Urkunden aus Tunesien an.
Tunesien ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 1961 beigetreten. Am 10. Juli 2017 wurde das Haager Übereinkommen von Tunesien ratifiziert, und ist am 30 März 2018 in Kraft getreten. Deutschland, Österreich, Belgien und Griechenland haben jedoch Einspruch gegen den Beitritt von Tunesien eingelegt.
Das Außenministerium Tunesiens ist gesetzlich bevollmächtigt, die Legalisation von Urkunden durch Apostille durchzuführen.
Legalisiert werden solche öffentlichen Urkunden, die von tunesischen Staatsorganen oder Notaren in arabischer Sprache ausgefertigt wurden.
Das Legalisationsverfahren in Tunesien besteht aus der Überprüfung der Herkunft und der Authenzität der Urkunde. Im Verfahrensabschluss wird auf die Urkunde ein spezieller Stempel gestellt, mit anderen Worten – die Apostille. Üblicherweise befindet sich die Apostille auf der Rückseite einer Urkunde oder auf einem einzelnen Papier, danach werden die Unterlagen zusammengeheftet.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel kennzeichnet, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, Datum und Identifikationsnummer der Apostille. Die Apostille wird unterzeichnet und abgestempelt.
Mit einer Apostille können in Tunesien folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Tunesien zur Verwendung in Deutschland
Tunesien ist mir Wirkung vom 30.03.2018 dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Dagegen hat die Bundesrepublik Deutschland fristgerecht Einspruch erhoben, so dass das Apostille-Übereinkommen im Verhältnis Deutschland-Tunesien nicht in Kraft getreten ist.
Bevor die Deutsche Botschaft eine tunesische Urkunde legalisieren kann, müssen die bei dem zuständigen tunesischen Gouvernorat/dem tunesischen Außenministerium/dem zuständigen Gericht/dem tunesischen Justizministerium für Vor- und Überbeglaubigung eingeholt werden:
- Tunesische schulische und akademische Urkunden (Abiturzeugnisse, Hochschulabschlüsse, Notenaufstellungen usw.) werden von der Botschaft nicht legalisiert
- Die tunesischen Urkunden müssen im Original vorgelegt werden (Kopien können nicht legalisiert werden)
- Urkunden, die mit einer automatisierten Unterschrift erstellt wurden, können nur dann legalisiert werden, wenn zunächst entweder die handschriftliche Unterschrift nachgeholt oder das Dokument von der ausstellenden Behörde manuell beglaubigt wurde
- Deutsche Übersetzungen der Urkunden müssen nicht vorgelegt werden.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Deutschland zur Verwendung in Tunesien
Angesichts der Einwände Deutschlands gegen den Beitritt Tunesien zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Abschaffung der Legalisationspflicht für ausländische öffentliche Urkunden (Apostille) findet die Apostille zwischen Tunesien und Deutschland keine Anwendung. Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich.
Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
Die Konsularabteilung der Botschaft von Tunesien in Berlin legalisiert öffentliche Dokumente.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 14 Tage in Anspruch.