Schmidt & Schmidt bietet die Apostille und konsularische Legalisation von Urkunden aus Burundi an.
Burundi ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation im Jahr 2015 beigetreten. Dokumente aus Burundi können daher ganz einfach anhand einer sogenannten Apostille für den Gebrauch in über 100 Ländern beglaubigt werden.
Deutschland, Österreich,Tschechien und Polen haben jedoch Einspruch gegen Burundis Beitritt zum Übereinkommen eingelegt. Für die Verwendung in diesen Ländern, bedürfen Unterlagen aus Burundi weiterhin eine diplomatische Legalisation.
Zuständig für die Apostille ist in Burundi das Auswärtige Amt.
Die Dokumente, die von den burundischen Behörden in französischer Sprache ausgestellt wurden, können apostilliert werden.
Die Legalisierung von Dokumenten in der Republik Burundi umfasst die Überprüfung ihrer Herkunft und Echtheit durch einen befugten Beamten. Nach diesem Verfahren wird ein spezieller Stempel auf das Dokument aufgebracht - eine Apostille. Normalerweise wird die Apostille auf der Rückseite des Dokuments oder auf einem separaten Blatt gestellt und das Dokument wird zusammengeheftet.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille.
Mit einer Apostille können in Burundi folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Burundi in Deutschland
Die Haager Konvention trat zwar zum Jahr 2015 in Burundi in Kraft, gilt aber nicht im Verhältnis zu Deutschland, da Deutschland fristgerecht einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens einlegte. Die Urkunden müssen zur Verwendung in Deutschland legalisiert werden.
Die Legalisation burundischer Urkunden ist 2016 eingestellt worden. Stattdessen können burundische Urkunden im Wege der Amtshilfe für deutschen Behörden überprüft werden. Eine Überprüfung der Urkunden auf Bitte von Privatpersonen ist leider nicht möglich.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Deutschland in Burundi
Angesichts der Einwände Deutschlands gegen den Beitritt Burundi zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Abschaffung der Legalisationspflicht für ausländische öffentliche Urkunden (Apostille) findet die Apostille zwischen Burundi und Deutschland keine Anwendung. Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich.
Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen.
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 14 Tage in Anspruch.