Schmidt & Schmidt bietet die Apostille und Legalisation von Ihren Urkunden aus Marokko an.
Marokko ist dem Haager Übereinkommen zu Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 2016 beigetreten. Deutschland erkennt die Mitgliedschaft des Landes jedoch nicht an. Aus diesem Grund müssen marokkanische Urkunden für den Gebrauch in Deutschland von der Botschaft legalisiert werden. Gleiches gilt für deutsche Urkunden, die zur Verwendung in Marokko vorgesehen sind.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Marokko zur Verwendung in Deutschland
Die Haager Konvention trat zwar zum Jahr 2016 in Marokko in Kraft, gilt aber nicht im Verhältnis zu Deutschland, da Deutschland fristgerecht einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens einlegte. Die Urkunden müssen zur Verwendung in Deutschland legalisiert werden.Die Legalisation marokkanischer Urkunden für den Gebrauch in Deutschland ist ein langwieriger Prozess.
In der Regel fordern deutsche Behörden die Vorlage marokkanischer Urkunden in legalisierter Form. Voraussetzung für die abschließende Legalisation durch die Botschaft sind die nachstehend im einzelnen erläuterten Vorbeglaubigungen durch marokkanische Behörden. Einfache Bescheinigungen (wie Ledigkeitsbescheinigungen, Wohnortbescheinigung) werden nicht mehr legalisiert.
Je nach Art der Urkunde sind folgende marokkanische Behörden für die erste Vorbeglaubigungen zuständig:
- Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde)
Gericht 1. Instanz am Ausstellungsort der Urkunde
- Sonstige Urkunde (z. B. Scheidungsurteil)
Präsidenten des Gerichts der 1. Instanz am Ausstellungsort der Urkunde
Nach dieser ersten Vorbeglaubigung ist noch die zweite Vorbeglaubigung durch die Außenstelle des Marokkanischen Außenministerium in Rabat oder in Tanger, Nador, Agadir, Beni Mellal erforderlich.
Nach der Vorbeglaubigung können die Dokumente von der Deutschen Botschaft in Rabat legalisiert werden. Auch die Honorarkonsuln in Agadir und Casablanca sind befugt, die Legalisation durchzuführen.
Die mit dem Vorbeglaubigungsvermerk des Marokkanischen Außenministeriums versehene Urkunde kann dann schließlich durch die Rechts und Konsularstelle der Botschaft in Rabat legalisiert werden. Auch die Honorarkonsuln in Agadir und Casablanca haben die Befugnis, öffentliche Urkunden, die in ihrem Amtsbezirk erstellt wurden, zu legalisieren.
Sie können sich für die Legalisation auch vertreten lassen (weil Sie sich z. B. bereits in Deutschland aufhalten). Eine Bevollmächtigung ist dazu nicht nötig. Für die Legalisation ist keine Übersetzung der Urkunde in die deutsche Sprache erforderlich.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Deutschland zur Verwendung in Marokko
Auch deutsche Urkunden müssen vor der Verwendung in Marokko von den marokkanischen Auslandsvertretungen in Deutschland legalisiert werden. Angesichts der Einwände Deutschlands gegen den Beitritt Marokko zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Abschaffung der Legalisationspflicht für ausländische öffentliche Urkunden (Apostille) findet die Apostille zwischen Marokko und Deutschland keine Anwendung. Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich.
Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen.
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 5 bis 14 Tage in Anspruch.