Schmidt & Schmidt bietet die Apostille und Legalisation von Urkunden aus der Dominikanischen Republik durch eine Apostille an.
Die Dominikanische Republik ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 1961 beigetreten. Das Haager Übereinkommen wurde von der Dominikanischen Republik am 12 Dezember 2008 ratifiziert. Am 30 August 2009 ist das Haager Übereinkommen in der Dominikanischen Republik in Kraft getreten. Österreich, Belgien und Deutschland anerkennen keine Apostillen aus der Dominikanischen Republik.
In der Dominikanischen Republik ist das Außenministerium für die Apostille und Legalisation durch Apostille zuständig. Im Außenministerium gibt es eine spezielle Abteilung für die Legalisation von Dokumenten.
Die Legalisation durch Apostille erfolgt nur für die Dokumente, die von einem offiziell beauftragten Staatsorgan ausgefertigt wurden (für notarielle Urkunden ist die Generalstaatsanwaltschaft zuständig, für Ausbildungsurkunden – das Ministerium für Bildung, für alle anderen Dokumente – der Bezirksrat)
Das Legalisationsverfahren in der Dominikanischen Republik besteht aus der Überprüfung der Herkunft und der Authenzität der Urkunde. Im Verfahrensabschluss wird auf die Urkunde ein spezieller Stempel gestellt, mit anderen Worten – die Apostille. Üblicherweise befindet sich die Apostille auf der Rückseite einer Urkunde oder auf einem einzelnen Papier, danach werden die Unterlagen zusammengeheftet.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel kennzeichnet, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, Datum und Identifikationsnummer der Apostille. Die Apostille wird unterzeichnet und abgestempelt.
Folgende Dokumente können beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Bildungsnachweise von staatlichen und staatlich anerkannten Institutionen: Schulzeugnisse, Hochschulabschlusszeugnisse, Fächer- und Notenübersichten, Immatrikulationsbescheinigungen, Zusätzliche Bescheinigungen von Schulen oder Hochschulen sowie auch Zertifikate
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
Anforderungen an die Dokumente:
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Dominikanischen Republik zur Verwendung in Deutschland
Die Haager Konvention trat zwar zum 30.08.2009 in der Dominikanischen Republik in Kraft, gilt aber nicht im Verhältnis zu Deutschland, da Deutschland fristgerecht einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens einlegte. Die Urkunden müssen zur Verwendung in Deutschland legalisiert werden.
Die Botschaft hat feststellen müssen, dass die Voraussetzungen zur Legalisation öffentlicher Urkunden aus der Dominikanischen Republik bis auf weiteres nicht gegeben sind. Daher wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes eingestellt. Deutschen Behörden steht es frei, dominikanische und haitianische Urkunden im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 438 I ZPO) ohne weitere Überprüfung für die beantragte Verwaltungshandlung als echt anzusehen und ihrem Inhalt zu vertrauen.
Konsularische Legalisation der Dokumente aus Deutschland zur Verwendung in Dominikanischen Republik
Angesichts der Einwände Deutschlands gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Abschaffung der Legalisationspflicht für ausländische öffentliche Urkunden (Apostille) findet die Apostille zwischen der Dominikanischen Republik und Deutschland keine Anwendung. Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich.
Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen.
Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt.
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 5 bis 14 Tage in Anspruch.
Sie können bei uns auch Handelsregisterauszug aus der Dominikanischen Republik bestellen.