Schmidt & Schmidt bietet Legalisation und Apostillen für Urkunden aus Nördlichen Marianen an.
Als Außengebiet der Vereinigten Staaten sind die Nördlichen Marianen Teil des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation.
Verschiedene Behörden sind für die Ausstellung der Apostille zuständig. Der District Court for the Northern Mariana Islands beglaubigt gerichtliche Urkunden. Das United States Department of State übernimmt die Beglaubigung aller anderen Dokumente.
Urkunden, die in den Nördlichen Marianen apostilliert wurden, verfügen über dieselbe Rechtskraft, wie in Deutschland ausgestellte öffentliche Urkunden. Legalisiert werden Dokumente, die von einheimischen Staatsorganen in englischer, karolinischer oder chamorrischer Sprache erteilt wurden.
Das Legalisationsverfahren in den Nördlichen Marianen besteht aus der Überprüfung der Herkunft und der Authenzität der Urkunde. Im Verfahrensabschluss wird auf die Urkunde ein spezieller Stempel gestellt, mit anderen Worten – die Apostille. Üblicherweise befindet sich die Apostille auf der Rückseite einer Urkunde oder auf einem einzelnen Papier, danach werden die Unterlagen zusammengeheftet.
Eine Apostille ist ein viereckiger Stempel, welcher die französischsprachige Aufschrift „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ enthält. Der Stempel gibt Aufschluss darüber, wessen Unterschrift die Apostille beglaubigt, und enthält das Datum sowie die Identifikationsnummer der Apostille. Die Apostille wird unterzeichnet und abgestempelt.
Eine Apostille darf ausschließlich auf ein Originaldokument ausgestellt werden. Hierbei muss sich dieses in einem guten äußerlichen Zustand befinden, alle Stempel und Unterschriften müssen verständlich und lesbar sein. Des Weiteren darf es keine fremden Markierungen oder Aufschriften enthalten.
Mit einer Apostille können in den Nördlichen Marianen folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden des Personenstandes (Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden)
- Ausbildungsunterlagen (Zeugnisse, Atteste, Diplome)
- Gerichtsentscheidungen
- Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten
- Notariell beglaubigte Übersetzungen
- Sonstige notarielle Dokumente (Vollmachten, Testamente, Erklärungen)
- Handelspapiere, welche von einem staatlichen Registrationsorgan beglaubigt wurden (Satzungen, Bescheinigungen über Eintragungen, Steuerregistrierungen usw.)
In der Regel nimmt die Bearbeitung von Unterlagen 14 Tage in Anspruch.
Sie können bei uns auch Handelsregisterauszug aus den Nördlichen Marianen mit der Übersetzung ins Deutsche bestellen.