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Verzeichnis mit Attraktionen, die der EAC Zertifizierung unterliegen

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Verzeichnis von Attraktionen, die der EAC Zertifizierung unterliegen

Am 18 Januar 2019 hat die Eurasische Wirtschaftskommission das Verzeichnis von Attraktionen verabschiedet, die der EAC Zertifizierung unterliegen. Die EAC Zertifizierung erfolgt nach den Vorschriften des Technischen Regelwerkes TR EAWU 038/2016 Über die Sicherheit von Attraktionen.

Die Attraktionen werden nach dem Grad des Risikopotenzials in 2 Gruppen eingeteilt:

  • Attraktionen mit biomechanischer Auswirkung mit Grad des Risikopotenzials RB-1
  • Attraktionen mit biomechanischer Auswirkung mit Grad des Risikopotenzials RB-2 und RB-3

Attraktionen der ersten Gruppe RB-1 müssen zertifiziert werden. Dabei unterliegen Attraktionen der zweiten Gruppe RB-2 und RB-3 der EAC Deklarierung. Das Verzeichnis betrifft sowohl vorübergehend installierte, als auch feststehende Attraktionen. Zu beachten ist, dass folgende Attraktionen unter den Anwendungsbereich des Technischen Regelwerks TR EAWU 038/2016 Über die Sicherheit von Attraktionen nicht fallen:

  • Attraktionen für Kinderspielplätze
  • Attraktionen mit Grad des Risikopotenzials RB-4

Darüber hinaus sind Geräte, die vor dem Inkrafttreten des TR EAWU 038/2016 Über die Sicherheit von Attraktionen hergestellt wurden, vom Anwendungsbereich ausgenommen.

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Über diesen Artikel

Alexej Schmidt
Alexej Schmidt
Geschäftsführender Partner
EAC KennzeichnungTR EAWU 038/2016 Über die Sicherheit von AttraktionenEAC ZertifizierungEAC Konformitätserklärung
6. Februar 2019

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