Am 18 Januar 2019 hat die Eurasische Wirtschaftskommission das Verzeichnis von Attraktionen verabschiedet, die der EAC Zertifizierung unterliegen. Die EAC Zertifizierung erfolgt nach den Vorschriften des Technischen Regelwerkes TR EAWU 038/2016 Über die Sicherheit von Attraktionen.
Die Attraktionen werden nach dem Grad des Risikopotenzials in 2 Gruppen eingeteilt:
- Attraktionen mit biomechanischer Auswirkung mit Grad des Risikopotenzials RB-1
- Attraktionen mit biomechanischer Auswirkung mit Grad des Risikopotenzials RB-2 und RB-3
Attraktionen der ersten Gruppe RB-1 müssen zertifiziert werden. Dabei unterliegen Attraktionen der zweiten Gruppe RB-2 und RB-3 der EAC Deklarierung. Das Verzeichnis betrifft sowohl vorübergehend installierte, als auch feststehende Attraktionen. Zu beachten ist, dass folgende Attraktionen unter den Anwendungsbereich des Technischen Regelwerks TR EAWU 038/2016 Über die Sicherheit von Attraktionen nicht fallen:
- Attraktionen für Kinderspielplätze
- Attraktionen mit Grad des Risikopotenzials RB-4
Darüber hinaus sind Geräte, die vor dem Inkrafttreten des TR EAWU 038/2016 Über die Sicherheit von Attraktionen hergestellt wurden, vom Anwendungsbereich ausgenommen.