Das Verzeichnis mit der Ausrüstung, für die die Verwendung gefährlicher Stoffe beschränkt ist, tritt am 18 November 2018 in Kraft. Die Konformität der Ausrüstung muss nach dem Technischen Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion 037/2016 Über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten nachgewiesen werden.
Das Verzeichnis beschreibt folgende Ausrüstung:
- Haushaltsgeräte
- Elektronische Datenverarbeitung (EDV) und Zubehör
- Telekommunikationsmittel
- Elektroausrüstung fürs Büro
- Elektrowerkzeug
- Beleuchtung
- Elektronische Musikinstrumente
- Spiel – und Verkaufsautomaten
- Kabelproduktion
- Leitungsschutzschalter und Fehlerstrom-Schutzschalter
- Ionisationsrauchmelder, Alarmmelder
- Bankautomaten, Registrierkasse, Bon – und Kassendrucker, Kartenlesegeräte
- Kiosksysteme
Die Konformitätsbewertung erfolgt in Form der EAC Deklarierung.
Wichtig! Die Konformitätsbewertung von vielen der oben beschriebenen Geräten ist in drei Technischen Regelwerken der Eurasischen Wirtschaftsunion geregelt. Es geht um TR ZU 004/2011 «Über die Sicherheit von Niederspannungsanlagen», TR ZU 020/2011 «Über die elektromagnetische Verträglichkeit» und um TR EAWU 037/2016 Über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.