Am 24. September 2021 wurde die Verordnung des Vorstands der Eurasischen Wirtschaftskommission Nr. 143 vom 21. September 2021 veröffentlicht und trat in Kraft. Damit wurde ein erneutes Verfahren für die Einfuhr in das Zollgebiet der Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) von Produkten genehmigt, die einer obligatorischen Konformitätsbewertung (z.B. EAC Zertifizierung, EAC Deklarierung, staatliche Registrierung) unterliegen.
Das aktualisierte Verfahren tritt an die Stelle des Verfahrens, das durch den Beschluss des Vorstands der Eurasischen Wirtschaftskommission Nr. 294 vom 25. Dezember 2012 angenommen wurde.
Das neue Verfahren konkretisiert die Bestimmungen zu den Anforderungen für die Einfuhr von Produkten in das Gebiet der EAWU. Es wurden Bestimmungen hinzugefügt, die die Verpflichtung zur Einhaltung von technischen Regelwerken in Bezug auf Produkte festschreiben, deren Einhaltung in Form einer staatlichen Registrierung oder einer tierärztlichen und sanitären Untersuchung bestätigt wird.
Obligatorische Konformitätsbestätigung von Produkten nach den Anforderungen der EAWU
Die Produkte unterliegen der obligatorischen Konformitätsbestätigung gemäß den festgelegten Anforderungen der EAWU in folgenden Fällen:
- wenn importierte Produkte in den Listen der Waren aufgeführt sind, die einer obligatorischen Konformitätsbewertung mit den Anforderungen der technischen Regelwerke der EAWU unterliegen
- wenn importierte Produkte in der einheitlichen Warenliste (genehmigt durch die Entscheidung der Kommission der Zollunion Nr. 526 vom 28. Januar 2011) aufgeführt sind, für die im Rahmen der Rechtsvorschriften der EAWU-Mitgliedsstaaten Anforderungen festgelegt sind
Arten von Dokumenten, die die Konformität von Produkten bestätigen
Im aktualisierten Verfahren gibt es eine Unterteilung in 2 Gruppen von solchen Dokumenten:
- Die vom TR EAWU vorgesehene Konformitätsbestätigung: EAC Zertifikat, EAC Deklaration, Bescheinigung über die Klassifizierung eines kleinen Schiffes, Bescheinigung über staatliche Registrierung, eine Fahrzeugtypgenehmigung oder eine andere Bescheinigung, die von dem technischen Regelwerk vorgesehen ist.
- Die Konformitätsbestätigung gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EAWU, in dessen Hoheitsgebiet Produkte, die einer obligatorischen Konformitätsbewertung unterliegen, in ein Zollverfahren überführt werden: EAC Zertifikat oder EAC Deklaration, die in einer einheitlichen Form ausgestellt werden müssen (gilt für Produkte, die einer obligatorischen Konformitätsbewertung unterliegen und in eine Liste aufgenommen wurden, die mit Beschluss der Kommission der Zollunion Nr. 620 vom 7. April 2011 angenommen wurde).
Wann ist keine Konformitätsbestätigung erforderlich?
Die Einfuhr von Produkten ohne Konformitätsbestätigung ist möglich, wenn es folgende Produkte betrifft:
- Produktmuster, sofern der Antragsteller eine Vereinbarung mit der Zertifizierungsstelle/Prüflaboratorium oder ein Schreiben hat, in dem die Anzahl der für diese Zwecke erforderlichen importierten Produktmuster bestätigt wird
- Produktmuster für Ringversuche, Überprüfung oder Kalibrierung von Messgeräten, Vergleich von Standards, sofern der Antragsteller einen entsprechenden Vertrag hat
- Produktmuster, die in der von der Transaktion vorgeschriebenen Menge, Gewicht oder Volumen importiert werden (vorausgesetzt, der Antragsteller verfügt über ein Dokument, das die Transaktion bestätigt. Falls es nicht um eine Transaktion geht, dann soll das Eigentum, die Nutzung und / oder das Verfügungsrecht bestätigt werden), zur Verwendung zum Zwecke der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, zu repräsentativen Zwecken als Souvenirs oder Werbematerial
- Ersatzteile für die Wartung und / oder Reparatur von Fertigprodukten (einschließlich Einzelteile, die zum Austausch / zur Reparatur derselben Teile bestimmt sind, um den Betriebszustand des Produkts aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, ohne den Zweck der Verbreitung auf dem Gebiet der EAWU im Laufe von kommerzielle Aktivitäten)
- Komponenten, Rohstoffe und/oder Materialien zur Herstellung von Produkten auf dem Gebiet der EAWU, die ausschließlich für Zwecke des Antragstellers eingeführt werden
- Waren, die für die diplomatische Vertretungen, Konsulate u.a. im Hoheitsgebiet der EAWU eingeführt werden
- Humanitäre und technische Hilfen, die gemäß dem in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegten Verfahren eingeführt wird
- Waren, die für die Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Notfällen erforderlich sind, die durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der in diesem Bereich zugelassenen staatlichen Stelle des Mitgliedstaats bei der Zollbehörde bestätigt werden
- Gebrauchte Produkte (sofern die technischen Regelwerke nichts anderes festlegen)
- Ein Exemplar von Stückgütern oder ein Satz von Elementen eines Stückguts, die kompatibel sind und einen Zweck haben, zur Herstellung einer einzigen Kopie davon, die gemäß der Transaktion importiert und für Zwecke verwendet werden, die ihren Vertrieb im Gebiet der EAWU im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten kostenlos oder gegen Erstattung ausschließen
Um das Vorhaben zu bestätigen, muss der Antragsteller eine Mitteilung an die Zollbehörde in Form eines durch eine elektronische Signatur beglaubigten elektronischen Dokuments oder eines durch die Unterschrift und das Siegel beglaubigten Dokument in Papierform senden.