Noch bevor die neue Fassung der TR ZU 009/2011 „Über die Sicherheit von Parfüm- und Kosmetikprodukten“ in Kraft getreten ist, wurden bereits neue Änderungen daran beschlossen. Wir fassen alles zusammen.
Am 24. Dezember 2025 traten die Änderungen in Kraft, die durch die Entscheidung des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission (EAEK) Nr. 114 vom 29. November 2024 angenommen wurden.
Im Reglement wurden aktualisiert:
- Begriffe und Definitionen,
- Anwendungsbereich, einschließlich Klarstellung dessen, was nicht unter das Regelwerk fällt,
- Einzelne Sicherheitsanforderungen,
- Anforderungen an Verbraucherpackungen und Kennzeichnung.
- Listen verbotener Stoffe,
- Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt erlaubt ist,
- Zugelassene Farbstoffe, Konservierungsmittel und UV-Filter.
Die Form der Konformitätsbestätigung selbst ändert sich jedoch nicht: weiterhin staatliche Registrierung oder EAC Deklaration.
Verbotene Stoffe
Die ersten Änderungen betreffen Anhang Nr. 1 der TR ZU 009/2011, nämlich die Liste der Stoffe, die in Parfüm- und Kosmetikprodukten verboten sind. Diese Liste wird um 14 neue Positionen erweitert.
Beispielsweise werden folgende Stoffe verboten:
- Tetrafluorethylen
- 3-Methylpyrazol
- 4-Methylpentan-2-on
- Isobutylmethylketon (MIBK)
- … und weitere.
Die Liste der Stoffe, deren Verwendung unter Berücksichtigung von Einschränkungen erlaubt ist (Anhang Nr. 2 der TR ZU 009/2011), wurde ebenfalls überarbeitet; einige Positionen sind in der neuen Fassung angepasst.
Auch die Liste der Konservierungsmittel, die in Parfüm- und Kosmetikprodukten verwendet werden dürfen (Anhang Nr. 4 der TR ZU 009/2011), wurde aktualisiert.
Änderungen im Bezug auf Formaldehyd-Gehalt
Darüber hinaus enthalten diese Änderungen aktualisierte Vorschriften zu Formaldehyd – insbesondere zur maximal theoretischen Konzentration, die aus dem fertigen Produkt freigesetzt werden kann. Diese Informationen müssen auf der Produktkennzeichnung angegeben werden.
Nach den aktuellen Vorschriften ist die Kennzeichnung „enthält Formaldehyd“ erforderlich, wenn die theoretische Konzentration 0,05 % überschreitet.
Nach Inkrafttreten der Änderungen muss dieser Wert bereits ab 0,001 % auf der Verpackung angegeben werden.
Die Liste der UV-Filter, die in Parfüm- und Kosmetikprodukten verwendet werden dürfen (Anhang Nr. 5 der TR ZU 009/2011), wurde in einigen Positionen überarbeitet und 2 neue Positionen wurden hinzugefügt.
Änderungen zur Kennzeichnung:
Nach bisheriger Regel muss die Kennzeichnung „enthält Formaldehyd“ erfolgen, wenn der theoretische Gehalt 0,05 % übersteigt.
Nach Inkrafttreten der Änderungen muss dieser Wert bereits ab 0,001 % auf der Verpackung angegeben werden.
Übergangsbestimmungen:
- Bereits registrierte Konformitätserklärungen müssen nicht neu ausgestellt werden – sie bleiben bis zu ihrem festgelegten Ablaufdatum gültig.
- Bescheinigungen über die staatliche Registrierung bleiben für 5 Jahre ab Inkrafttreten der Neuerungen gültig.