Bis zum 1. September 2023 werden vereinfachte Anforderungen für die Kennzeichnung von Produkten mit dem EAC-Zeichen gemäß dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission eingeführt.
Mit dem Dokument wird festgelegt, dass es möglich sein wird, das EAC-Zeichen auf Produkten anzubringen, nachdem die Produkte importiert wurden, also nachdem sie die Zollverfahren durchlaufen haben. Dies gilt auch für die Kennzeichnung mit Angaben zu Zusammensetzung, Mindesthaltbarkeitsdatum, Hersteller etc.
Das Produkt muss vor dem Verkauf an den Verbraucher gekennzeichnet werden.
Während der festgelegten Übergangszeit können die Regierungen der EAWU-Länder die Einzelheiten der Anwendung des Beschlusses des EWG-Rates Nr. 130 vom 12. November 2021 über die Festlegung des Verfahrens und der Fälle für die Vorlage an die Zollbehörden von Konformitätsbescheinigungen festlegen, wenn Produkte in Zollverfahren überführt werden.
Die auf nationaler Ebene festgelegten Anforderungen können die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der technischen Regelwerke der EAWU nicht ausschließen.
Die Lockerung der Regeln für die EAC Kennzeichnung wurde im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wirtschaften der EAWU-Staaten einschließlich der Gewährleistung der makroökonomischen Stabilität beschlossen.