Am 5. September 2021 tritt die Entscheidung des Vorstands der Eurasischen Wirtschaftskommission Nr. 99 “Über Änderung von Abschnitt 20 des Kapitels II der einheitlichen sanitären und epidemiologischen und hygienischen Anforderungen an Produkte (Waren) unter hygienischer und epidemiologischer Aufsicht (Kontrolle)“ in Kraft. Das Dokument wurde am 3. August 2021 verabschiedet. Damit werden die Bestimmungen in Kapitel II bzw. Abschnitt 20 „Anforderungen an Desinfektionsmittel“ geändert. Je nach Art des Desinfektionsmittels gibt es unterschiedliche Arten der Konformitätsbestätigung. Die staatliche Registrierung wird zu einer der am weitesten verbreiteten Formen in der Russischen Föderation.
Insbesondere werden in den Anforderungen das Konzept "ein Mittel zur Desinfektion der Haut (Hautdesinfektionsmittel)", untersuchte und normative Indikatoren dafür, physikalisch-chemische Indikatoren sowie eine Liste von Dokumenten zur Bewertung und Untersuchung der Toxizität und Sicherheit von Desinfektionsmitteln eingeführt (dies wird in der neuen Anhang Nr. 3 beschrieben).
Unter einem Hautdesinfektionsmittel wird ein Desinfektionsmittel verstanden, das antimikrobielle Eigenschaften hat und zur Behandlung intakter Haut entwickelt wurde. Ausgenommen sind lediglich als Medizinprodukte und Arzneimittel registrierte und registrierungspflichtige Mittel.
Die Standardindikatoren für Toxizität und Sicherheit von Desinfektionsmitteln (Anhang Nr. 1 bis Abschnitt 20) umfassen Indikatoren für folgende Hautdesinfektionsmittel:
- Mittel in Form eines Konzentrats
- gebrauchsfertige Desinfektionsmitteln (Gele, Arbeitslösung, Seife, Aerosolform, Lotion)
- Desinfektionstücher
Folgende Indikatoren werden untersucht: Reizwirkung auf die Haut bei wiederholter Anwendung, sensibilisierende Wirkung, akute Toxizität bei Anwendung auf die Haut usw. Nutzungsbedingungen werden ebenfalls aufgeführt: für Fachkräfte und die Öffentlichkeit im Alltag, für Fachkräfte, die Persönliche Schutzausrüstung verwenden, und sowie ein Nutzungsverbot.