Ab dem 1. Dezember 2021 gelten die Bestimmungen des Reglements über die Zusammensetzung von Informationen über die Leistung akkreditierter Personen, über Änderungen in der Zusammensetzung ihrer Mitarbeiter und deren Zuständigkeiten sowie über Änderungen der technischen Ausrüstung, die von akkreditierten Personen an die Akkreditierungsstelle übermittelt werden. Damit werden die erforderlichen Informationen festgelegt, die akkreditierte Prüflaboratorien bei der obligatorischen EAC Konformitätsbewertung an Rosakkreditierung vorlegen müssen.
Welche Informationen müssen von den akkreditierten Prüflaboren dem Landesinformationssystem Rosakkreditierung zur Verfügung stellen?
Seit dem 1. Januar 2021 müssen akkreditierte Prüflaboratorien, die Arbeiten an der obligatorischen EAC Konformitätsbewertung durchführen, Informationen und gescannte Kopien von Unterlagen mit folgenden Angaben vorlegen:
- Durchgeführte Prüfungen, einschließlich folgender Daten:
- ausgestellte Prüfberichte mit Datum und Nummer
- Ausrüstung, Messgeräte, die während der Prüfungen verwendet werden
- Prüfobjekt mit Angabe der Dokumente (Normen), die die Regeln und Prüfverfahren festlegen
- Antragsteller, der sich zum Zwecke der Prüfung beim Prüflabor beworben hat (Name und Kontaktdaten des Antragstellers) und das Datum der Einreichung eines solchen Antrags
- Ergebnisse der Prüfungen
Ab dem 01.12.2021 müssen akkreditierte Prüflaboratorien bei der obligatorischen EAC Konformitätsbewertung dem Landesinformationssystem Rosakkreditierung zusätzlich folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- das Datum des Eingangs des Musters sowie Datum und Ort der Musternahme, wenn die Auswahl durch ein Prüflabor durchgeführt wurde
- Start- und Enddatum der Prüfungen
- Anschrift vom Ort der Durchführung der Prüfungen