Am 24. Dezember 2019 wurde der Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission (EWK) veröffentlicht, in dem die Korrekturen zum technischen Regelwerk der EAWU gemacht wurden: TR ZU 013/2011 „Die Anforderungen für Treibstoffe“ .
Die Änderungen beziehen sich auf Anhang Nr. 7 des Regelwerks, in dem die Anforderungen an die Eigenschaften von Schiffskraftstoffen festgelegt sind. Nach der Tabelle wird eine Anmerkung eingefügt, die besagt, dass bis zum 31. Dezember 2023 für Schiffe, die am Inlandsverkehr teilnehmen, die Herstellung und der Verkauf vom Schiffstreibstoff mit einem Schwefelmassenanteil von nicht mehr als 1,5% zulässig ist. Für die anderen Schiffstypen sollte dieser Indikator ab dem 1. Januar 2020 0,5% nicht überschreiten.
Es lohnt sich zu sagen, dass die TR ZU 013/2011 im Beschluss Nr. 826 vom 18. Oktober 2011 noch von der Kommission der Zollunion verabschiedet wurde. Das Regelwerk trat am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Der Artikel 6 des Regelwerks definiert die Meldepflicht für verschiedene Arten von Benzin, Treibstoff und Heizöl.
Der verabschiedete Beschluss tritt am 3. Januar 2020 in Kraft.