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Außenhandel Russland: Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen

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Außenhandel Russland: Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen

Bei der Einfuhr von Gütern nach Russland (EAWU) ist zu berücksichtigen, dass einige Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen können. Die aktuell wichtigsten Hürden sind Lebensmittelembargo und Lizenzpflicht für bestimmte Warengruppen. Manchmal muss man aber auch Quotierung und andere nichttarifäre Handelshemmnisse, wie z.B. sanitär-epidemiologische und der veterinäre Registrierung sowie staatliche Registrierung von Medizinprodukten, berücksichtigen. Vergewissern Sie sich daher, frühzeitig, ob Ihre Waren von diesen Vorschriften womöglich betroffen sind. Und lassen Sie sich beraten, welche Maßnahmen Sie in diesem Fall treffen können oder müssen.

Lebensmittelembargo

Aus Sicht von EU-Exporteuren gibt es derzeit Einfuhrverbote in Russland für eine Reihe von Lebensmitteln stammend aus der EU. Gültigkeitsdauer der Sanktionen wurde ursprünglich für ein Jahr bis 06.08.2015 festgelegt und seither bereits mehrmals verlängert: Zunächst bis 06.08.2016, anschließend bis 31.12.2017 und mit Präsidenten-Erlass Nr. 293 vom 30. Juni 2017 bis zum 31.12.2018. Aktuell wurde russisches Lebensmittelembargo mit Präsidenten-Erlass Nr. 420 vom 12.07.2018 bis zum 31.12.2019 verlängert.

Russische Lebensmittelsanktionen gelten gegen folgende Länder:

  • Seit 2014 gegen die EU, die USA, Australien, Kanada und Norwegen;
  • Seit 2015 gegen Island, Lichtenstein, Albanien und Montenegro;
  • Seit 2016 gegen die Ukraine.

Nicht betroffen von den Sanktionen sind hingegen die Schweiz, Neuseeland, Serbien, Mazedonien, die Türkei, Japan, Färöer-Inseln und Grönland, die zwar zu Dänemark gehören, allerdings einen autonomen Status genießen. Aus diesen und weiteren nicht sanktionierten Ländern können Waren frei importiert werden (vorbehaltlich andere Einschränkungen, wie z.B. Lizenzen).

Betroffen sind ferner solche Produktgruppen wie:

  • Rinder-, Schweinefleisch, Geflügel – frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, geräuchert, gebeizt, in Lake;
  • Wurstwaren;
  • Fisch und Meeresfrüchte – so gut wie alles;
  • Milch und Milcherzeugnisse – so gut wie alles, einschließlich Käse, Quark, Butter, andere Milchfette, ausgenommen laktosefreie Produkte (hier aber strenge Kontrolle und sehr kleiner Markt – ca. 1%);
  • Gemüse – frisch, gekühlt, getrocknet, gefroren, vorkonserviert;
  • Obst und Nüsse – frisch, gefroren, getrocknet.

Diese Liste darf jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass man nun nach Russland gar keine Lebensmittel einführen kann. Denn es gibt eine Menge von Produkten, die nicht unter Sanktionen fallen und folglich auch problemlos auch direkt aus der EU importiert werden können. Das sind z.B. Biere, Weine, Säfte, Öle, Soja, Kakao und Schokolade, Nudeln und einiges mehr. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie sicher gehen wollen, ob man mit Ihren Produkt weiterhin in Russland handeln kann.

Regelungsgrundlagen für das russische Lebensmittelembargo sind der Präsidenten-Erlass Nr. 560 vom 06.08.2014, die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 778 vom 07.08.2014 sowie eine Reihe von Regierungsverordnungen mit Lockerungen und Ausnahmefällen, welche unbedingt beachtet werden müssen, da sie wesentliche Punkte zu betroffenen Produktgruppen beinhalten.

Lizenzpflichten

Neben den oben aufgeführten Embargo-Verboten gibt es für eine Vielzahl von weiteren Beschränkungen bzw. Genehmigungsanforderungen. Häufig sind das Lizenzpflichten, die bei der Einfuhr erfüllt werden müssen. Lizenz im Sinne der Außenhandelstätigkeit ist eine Art Einfuhrgenehmigung,die von verschiedenen (entsprechend deren Sachkompetenz) russischen Behörden erteilt wird. Fehlt es an einer erforderlichen Import-Lizenz, wird die Zollabfertigung der Ware verweigert.

Lizenzpflichtig sind zum Beispiel:

  • Gefährlicher Abfall;
  • Edelmetalle;
  • Pharmazeutische Produkte, Arzneimittel für Human- und Tiermedizin;
  • Radioelektrische Geräte (Hochfrequenztechnik);
  • Medizinische Apparate und Geräte;
  • Chiffriergeräte mit kryptographischen Funktionen;
  • Spezielle technische Mittel für den geheimen Empfang von Informationen;
  • Sprengstoffe und pyrotechnische Erzeugnisse;
  • Waffen und Munition;
  • Teppiche, textile Bodenbeläge mit Herkunft in der EU;
  • Chemische Pflanzenschutzmittel;
  • Tabakwaren;
  • Ethylalkohol, Wodka und andere alkoholische Getränke mit über 28 % Alkoholgehalt;
  • Bestimmte ozonabbauende Substanzen;
  • Drogen, betäubungsmittelhaltige Arzneimittel.

Wir empfehlen Ihnen, im allerersten Schritt sorgfältig zu überprüfen, ob Ihre Ware lizenzpflichtig ist.

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Über diesen Artikel

Olga Kylina
Dr. Olga Kylina, LL.M.
Senior Consultant, Leiterin der Rechtsabteilung
RusslandSanctions
8. September 2018

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