Das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion TR ZU 008/2011 Über die Sicherheit von Spielzeugen, setzt Anforderungen für Spielzeuge betreffend des Lebens und der Gesundheit von Kinder und deren Betreuer, sowie des Schutzes des Verbrauchers vor irreführenden Informationen fest.
Gemäß diesen Anforderungen müssen die Spielzeuge so entworfen und hergestellt werden, dass bei deren Verwendung Risiken für Kinder und deren Betreuer ausgeschlossen bleiben, darunter fallen insbesondere:
- Konstruktionsbedingte Risiken
- Durch Herstellungsstoffe bedingte Risiken
- Verwendungsbedingte Risiken
Die Einhaltung von den Anforderungen des technischen Regelwerks TR ZU 008/2011 über die Sicherheit von Spielzeugen in Bezug auf hygienische Eigenschaften, wie Geruch, Geschmack, chemischen Zusammensetzung, Möglichkeit der Freisetzung von flüchtigen Substanzen usw., deren Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen, ist eine der Voraussetzungen für den erfolgreichen Zugang zum russischen und eurasischen Markt.
Verabschiedet am 23. September 2011
In Kraft getreten am 1. Juli 2012
Bis zum 15. Februar 2014 wurde der Umlauf von nach nationalen Normen der Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion zertifizierten Spielzeugen zugelassen. Nach dem 15. Februar 2014 setze das technische Regelwerk TR ZU 008/2011 über die Sicherheit von Spielzeugen die nationalen Normen der technischen Regulierung wie GOST oder russische TR Zertifizierung endgültig außer Kraft.
Anwendungsbereich von TR ZU 008/2011 Über die Sicherheit von Spielzeugen
Die Anforderungen des technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion TR ZU 008/2011 betreffen alle auf dem einheitlichen Territorium der Eurasischen Wirtschaftsunion erstmalig in Verkehr gebrachten Spielzeuge.Der EAC Zertifizierung nach TR ZU 008/2011 Über die Sicherheit von Spielzeugen unterliegen:
Vor dem Inverkehrbringen auf den Markt der Eurasischen Wirtschaftsunion müssen die Spielzeuge der obligatorischen Konformitätsbewertung über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen des technischen Regelwerks TR ZU 008/2011 in Form der EAC Zertifizierung mit der Beteiligung einer akkreditierten Prüfstelle unterzogen werden.
Der EAC Deklarierung nach TR ZU 008/2011 über die Sicherheit von Spielzeugen unterliegen:
Die Konformitätsbewertung in Form der EAC Deklarierung ist für Spielzeuge nicht vorgesehen.
Keiner EAC Konformitätsbewertung nach TR ZU 008/2011 Über die Sicherheit von Spielzeugen unterliegen:
Spielzeuge, die im Anhang 1 Aufgelistet sind, nämlich:
- Weihnachtsschmuck
- Massstabmodelle für Sammler, die nicht für Kinder im Alter unter 14 Jahren vorgesehen sind
- Ausrüstung für die Kinderspielplätze
- Sportgeräte
- Folklore und dekorative Puppen, , die nicht für Kinder im Alter unter 14 Jahren vorgesehen sind
- Gewerbliche Spielzeuge für die öffentliches Nutzung
- Spielautomaten
- Puzzle mit mehr als 500 Teile
- Luftdruckwaffen
- Schleudergeräte
- Ladegeräte und Netzteile
- Geräte mit Heizelemente für die Verwendung im Bildungsprozess unter Aufsicht von Erwachsenen
- Fahrzeuge für Kinder unter 14 Jahren mit Verbrennungsmotoren
- Straßenfahrräder
- Spielzeuge die mit Nennspannung über 24 V eingespeist werden
- Nachbauten von Feuerwaffen
- Schmuck für Kinder
- Schwimmausrüstung
- Persönliche Schutzausrüstung (Fahrradhelme, Sonnenbrillen usw.)
- Schießbögen mit Gesamtlänge von ingespannt über 1200mm
- Sanitärprodukte aus Latex, Gummi und Silikon-Elastomere für Kinder
EAC Kennzeichnung
Kinderspielzeug, dessen Konformität mit den Anforderungen der TR ZU 008/2011 bestätigt wurde, dürfen mit dem EAC Zeichen der Eurasischen Wirtschaftsunion markiert werden. Das Inverkehrbringen von Spielzeugen ohne entsprechende Kennzeichnung ist verboten.
Außerdem ist es erforderlich, dass auf die Spielzeuge, die für Kinder im Alter unten 3 Jahren bestimmt sind, eine zusätzliche Warnkennzeichnung tragen.
Kennzeichnung
Das technische Regelwerk TR ZU 008/2011 Über die Sicherheit vom Spielzeug schreibt folgende Kennzeichnung vor:
- Bezeichnung vom Spielzeug
- Herstellungsland
- Name und Adresse vom Hersteller, Importeur und Kontaktdaten
- Herstellermarke
- Angaben zum Mindestalter des Kindes oder Piktogramm mit dem Mindestalter des Kindes
- Baustoff (für Kinder unter 3, falls nötig)
- Pflegehinweise (falls nötig)
- Herstellungsdatum (Monat und Jahr)
- Lebensdauer (falls nötig)
- Lagerbedingungen (falls nötig)
Je nach Art des Spielzeugs umfasst der Inhalt der Markierung: Ausstattung (für Sets),
Gebrauchsregeln, Angaben zur Pflege, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit dem
Spielzeug, Warnschilder, Montageanleitungen.
Warnhinweise sollten besondere Vorsichtsmaßnahmen enthalten, die in der Anlage 3 des technischen Regelwerks beschrieben sind.
Spielzeug, das nicht für Kinder unter 3 Jahren bestimmt ist, muss mit der grafischen Bezeichnung mit Warnhinweis auf die Altersgruppe gekennzeichnet werden.
Die Bedienungsanleitung für Schaukeln, Rutschen, Ringe, Trapez, Seile und Spielzeuge mit einem ähnlichen Verwendungszweck, die einen Querträger haben, muss eine Montageanleitung für die Komponente enthalten, da diese gefährlich sein können, wenn sie nicht ordnungsgemäß montiert werden.
Auf dem Funktionsspielzeug oder seiner Verpackung muss die Aufschrift "Achtung! Verwendung nur unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“ angebracht sein.
Ein chemisches Spielzeug muss über eine Bedienungsanleitung verfügen, die auf die Gefahr hinweisen und Informationen zur ersten Hilfe haben.
Auf der Verpackung des Lebensmittels, das ein Spielzeug enthält, muss der Warnhinweis „Enthält ein Spielzeug“ angebracht werden.
Inline Skates und Skateboards müssen mit einem Warnschild „Achtung! Schutzausrüstung empfohlen!” markiert werden, sofern sie als Spielzeug verkauft werden.
Spielzeug für Wasser sollte mit der Aufschrift "Achtung! Verwenden im seichten Wasser nur unter Aufsicht von Erwachsenen! “ markiert werden.